Ordnungswidrigkeit schon bei 0,15 Promille für Fahranfänger

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille liegt bei Fahranfängern eine Ordnungswidrigkeit vor.

Bei Fahranfängern wird das Alkoholverbot strenger gehandhabt als bei anderen Autofahrern, allerdings zählt ein Verstoß nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat wie sonst üblich als Trunkenheit im Verkehr. Bei Fahrern mit Routine geht man davon aus, dass sie ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig sind.

Für Fahranfänger gilt dagegen kein Grenzwert: Ordnungswidrig handelt laut Straßenverkehrsordnung, wer in der Probezeit (also in den zwei Jahren nach Erhalt der Fahrerlaubnis) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres Auto fährt, obwohl er alkoholische Getränke konsumiert hat.

Deshalb blieb die Rechtsbeschwerde eines 19-Jährigen ohne Erfolg: Er wehrte sich gegen ein Bußgeld von 250 Euro, das ihm das Amtsgericht auferlegt hatte. Die Messung habe doch nur einen Wert von 0,2 Promille ergeben, das könnte auch sein Hustensaft gewesen sein, verteidigte sich der Verkehrssünder.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart blieb beim Beschluss vom 18. März 2013 (Az. 1 Ss 661/12) unerbittlich. Bei Fahranfängern habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, einen bestimmten Grenzwert wie die 0,5-Promille-Grenze festzulegen. Denn das beinhalte die Gefahr, dass sich Fahranfänger an diese Promillegrenze »herantrinken« und sie auch überschreiten. Bereits bei einer sehr niedrigen Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 0,3 Promille bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko.

Eine amerikanische Studie mit Blutuntersuchungen von fast 200 000 tödlich verunglückten Fahrern habe gezeigt, dass bei jungen Fahrern und Fahrerinnen unter 21 Jahren schon eine BAK von nur 0,1 Promille das Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken, um ein Viertel erhöhe. Daher sei es richtig, ein Bußgeld zu verhängen, sobald es auch nur »möglich erscheine«, dass der Fahrer trotz beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit am Straßenverkehr teilnahm.

Das Gericht nannte noch eine Zahl: Fahranfänger stellten bei einer BAK ab 0,15 Promille für den Straßenverkehr eine mögliche Gefahr dar - ab diesem Wert liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Ohne Rechtsfehler habe daher das Amtsgericht angenommen, dass der 19-jährige Autofahrer »unter der Wirkung alkoholischer Getränke« stand und gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger verstoßen habe. jur-press/nd

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