- Ratgeber
- Grenzbebauung
Carport mit fiktiver Wand?
Andreas G., 16775 Gransee
Der Vorläufer der jetzigen hier maßgeblichen Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003, die Bauordnung vom 1. Juni 1994 hatte in § 6 (9) Ziff. 1 für »Garagen und überdeckte Stellplätze« die Zulässigkeit ohne Abstandsflächen zu ähnlichen Bedingungen wie die neue Bauordnung vorgesehen.
Die Tatsache, dass »überdeckte Stellplätze« nicht mehr ausdrücklich erwähnt sind, soll sicher nicht bedeuten, dass diese nun nicht mehr an Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen. Wenn das aber weiterhin möglich ist, ist es naheliegend, dass dafür auch die gleichen Beschränkungen gelten wie für Garagen, d. h., dass die Seitenlänge des überdachten Carports zusammen mit weiterer vorhandener zulässiger Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn 9 Meter nicht überschreiten darf. Es ist also unerheblich, ob die Baulichkeit an der Grundstücksgrenze eine Wand hat oder ob eine solche nicht vorhanden ist, also nur eine fiktive Wand besteht.
Prof. Dr. Dietrich Maskow, Rechtsanwalt, Berlin
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.