Wer gegen die offene Fahrertür fährt, ist schuldig - aber wie?
Verkehrsrecht
Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 103/13) und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtete, kollidierte eine Autofahrerin mit der offenstehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.
Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand hielt und die offene Tür hätte bemerken müssen - auch wenn es bereits dunkel gewesen ist.
Die Fahrerin aber entgegnete, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt schließlich eine hälftige Schadenteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt.
Im verhandelten Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte sie also erkennen und ihr entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen.
»Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich, so dass die Beklagte nur für die Hälfte des Schadens aufkommen muss«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Rechtsberatung der Deutschen Anhaltshotline (D-AH) den Richterspruch. D-AH/nd
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