Geschenkt ist nicht immer geschenkt

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • Lesedauer: 3 Min.
Wenn ein nicht verheirateter Mann seiner Lebensgefährtin einen Sparbrief in Höhe von 25 000 Euro überschreibt, kann er nach einer Trennung das Geld unter Umständen zurückfordern.

Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az. X ZR 135/11) und stellte damit klar: Geschenkt ist nicht immer geschenkt.

Habe der Sparbrief den Zweck gehabt, die Partnerschaft zu erhalten, so sei mit der Trennung die Grundlage für diese »unbenannte Zuwendung« weggefallen, befanden die Karlsruher Richter. Der Kläger könne das Geld zurückfordern.

Geklagt hatte ein Rentner aus dem Raum Cottbus. Er war Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50 000 Euro. Im Mai 2007 wollte das Pärchen auf eine gemeinsame mehrmonatige Europareise gehen, Paris war eine der Stationen. Kurz vorher überschrieb er seiner Freundin die Hälfte des Sparbriefes in Höhe 25 000 Euro, um sie für den Fall seines Todes abzusichern.

Als sich einige Zeit nach der Reise das Paar im Oktober 2008 trennte und die Frau auszog, verlangte der Kläger vom Nachlasspfleger seiner inzwischen verstorbenen Freundin das Geld zurück.

Der enttäuschte Mann klagte und verlor in den Vorinstanzen. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg keinen Grund für eine Rückforderung des Geldes. Der Mann habe der Frau das Geld geschenkt. Nach den gesetzlichen Regelungen könne eine Schenkung nur bei »grobem Undank« wieder rückgängig gemacht werden, so das OLG Brandenburg.

Daraufhin zog der Rentner vor den BGH und hielt auch nach dem Tod seiner Ex-Freundin im vergangenen Jahr an dem Prozess fest. Ein Nachlassverwalter führte das Verfahren für die bisher nicht ermittelten Erben der Frau weiter.

Keine Schenkung, sondern »unbenannte Zuwendung«

Der Bundesgerichtshof entschied tatsächlich anders als die Vorinstanzen und gab dem Rentner Recht. Der Kläger könne das Geld zurückfordern, so der BGH. Denn er habe seiner ehemaligen Freundin die Summe nicht geschenkt.

Mit der »Zuwendung« habe er seine Lebensgefährtin vielmehr finanziell absichern wollen. Die Solidarität des Paares habe damals »über den Tod des Klägers hinaus« wirken und ihre Verbundenheit auf diese Weise zu Lebzeiten bekräftigt werden sollen. Dieser Zweck sei mit der Trennung jedoch weggefallen.

Es habe hier keine Schenkung, sondern ein »unbenannte Zuwendung« vorgelegen, an die eine bestimmten Erwartung geknüpft war: die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft. Weil mit der Trennung des Paares die Grundlage der Zuwendung nicht mehr bestehe, müsse das Geld zurückbezahlt werden.

Ob der Kläger das Geld samt Zinsen jemals zurückerhält, ist trotzdem nicht sicher: Die Erbschaft der Frau enthält praktisch kein Geld mehr, wie sich im Prozess herausstellte. Das war für den BGH jedoch kein Grund, den Fall nicht zu entscheiden. »Dass die Realisierung der Forderung zweifelhaft ist, konnte für uns keine Rolle spielen«, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meyer-Beck in Karlsruhe. Agenturen/nd

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