Vorsicht bei dienstlicher Nutzung des privaten Profils bei Facebook

Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters

  • Lesedauer: 2 Min.
Wirbt der Verkäufer eines Autohauses auf seinem privaten Facebook-Profil für Autos des Arbeitgebers, haftet dieser für dort begangene Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Autohaus nichts davon wusste.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber erwähnt und auch seine dienstliche Telefonnummer angibt - so die Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 4. November 2013 (Az. 12 O 83/13), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Verkäufer eines Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Profil für ein besonderes Angebot seines Arbeitgebers geworben. In der Anzeige hatte er auf »unsere neue Aktion bei B-Auto« hingewiesen und als Kontakt seine Dienstnummer angegeben.

Die »Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs« verklagte daraufhin das Autohaus. Dieses war der Meinung, für mögliche Wettbewerbsverstöße nicht haften zu müssen. Die Information sei ausschließlich für »Freunde« des Mitarbeiters sichtbar gewesen.

Das sah das Landgericht anders: Der Arbeitgeber hafte dann für Wettbewerbsverstöße eines Mitarbeiters auch auf dessen privater Homepage, wenn es sich dabei nicht um eine private Tätigkeit handele. Dies sei hier der Fall.

Der beworbene Neuwagenkauf sei auf das Autohaus bezogen gewesen. Es handele sich also um eine Maßnahme zur Förderung des Verkaufs und somit um eine geschäftliche Tätigkeit. Schließlich komme diese Anzeige dem Arbeitgeber zugute. Der Mitarbeiter habe in der Anzeige ein Foto verwendet, welches ein »zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug im Verkaufsraum« zeige. Zudem habe er seine Dienstnummer angegeben.

Es komme auch nicht darauf an, dass die Anzeige nur für die Freunde des Mitarbeiters sichtbar gewesen sei. Es müsse nicht eine »unbestimmte Vielzahl von Personen« angesprochen werden. Es sei schlicht Werbung für den Autohändler. Dass das Autohaus nichts davon gewusst habe, ändere daran nichts. Arbeitgeber dürften sich nicht hinter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter verstecken.

Grundsätzlich wären bei einer solchen Anzeige Verstöße gegen die Informationspflichten denkbar, wenn beispielsweise Angaben zum Verbrauch, zum CO2-Ausstoß oder der Motorleistung fehlten. Dies hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aber nicht vorgetragen. DAV/nd

#ndbleibt – Aktiv werden und Aktionspaket bestellen
Egal ob Kneipen, Cafés, Festivals oder andere Versammlungsorte – wir wollen sichtbarer werden und alle erreichen, denen unabhängiger Journalismus mit Haltung wichtig ist. Wir haben ein Aktionspaket mit Stickern, Flyern, Plakaten und Buttons zusammengestellt, mit dem du losziehen kannst um selbst für deine Zeitung aktiv zu werden und sie zu unterstützen.
Zum Aktionspaket

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal