Voller finanzieller Ausgleich bei plötzlicher Dienstuntauglichkeit?

Altersteilzeit eines Beamten vorzeitig beendet

  • Lesedauer: 2 Min.
Ein Beamter beendete seine Altersteilzeit vorzeitig aus Gründen der Dienstuntauglichkeit. Erhält er in diesem Falle einen finanziellen Ausgleich in vollem Umfange? Der Dienstherr lehnte das ab. Daraufhin klagte der Beamte.

Einem Beamten wurde 2007 Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell bewilligt. An eine Arbeitsphase von sechs Jahren (mit voller Arbeitszeit zum halben Gehalt plus Altersteilzeitzuschlag) sollte sich eine genauso lange Phase der Freistellung anschließen, in der er weiterhin halbes Gehalt plus Altersteilzeitzuschlag bezogen hätte.

Doch 2012, ein Jahr vor dem Ende der Arbeitsphase, erkrankte der Beamte. Der Dienstherr, das Bundesland Rheinland-Pfalz, musste ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzen. Da der Beamte fünf Jahre zu verminderten Bezügen voll gearbeitet hatte, was durch Freizeit (Freistellungsphase) nun nicht mehr ausgeglichen werden konnte, leistete das Bundesland finanziellen Ausgleich.

Gehalt wurde nachträglich nur zur Hälfte aufgestockt

Das Gehalt wurde nachträglich so aufgestockt, als hätte der Beamte im Vollzeit-Dienstverhältnis gestanden. Allerdings nur für die Zeit im Blockmodell, in der er tatsächlich gearbeitet hatte, und für die ersten 182 Tage seiner Krankheit. Ab diesem Zeitpunkt stehe dem Beamten nur noch die Hälfte des Gehalts zu, so der Dienstherr. Damit wollte sich der unfreiwillige Ruheständler nicht abfinden, er legte Widerspruch ein: Wenn der finanzielle Ausgleich im Krankheitsfall auf ein halbes Jahr begrenzt sei, stelle man ihn schlechter als einen in Vollzeit tätigen Beamten, kritisierte er. Der bekomme sein Gehalt während der gesamten Dauer einer Krankheit in voller Höhe.

Ausgleich zeitlich zu beschränken ist rechtens

Weil der Widerspruch erfolglos blieb, klagte der Beamte den Differenzbetrag ein.

Das Verwaltungsgericht Koblenz fand die Regelung jedoch gerecht und wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (Az. 6 K 708/13.KO) ab.

Manchmal verlaufe eine Altersteilzeit anders als geplant und ein Beamter müsse vorzeitig in den Ruhestand gehen. Da er/sie dann nicht mehr in den Genuss der Freistellungsphase komme, für die in der Arbeitsphase auf Gehalt verzichtet wurde, stehe dem Beamten/der Beamtin in so einem Fall finanzieller Ausgleich zu. So werde eine Benachteiligung durch den vorzeitigen Ruhestand vermieden.

Diesen Ausgleich zeitlich zu beschränken, verstoße jedoch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Immerhin übernehme der Dienstherr das Risiko eines unvorhergesehenen Ablaufs der Altersteilzeit, indem er nach deren Ende noch sechs Monate lang das volle Gehalt zahle - ohne Gegenleistung. jur-press/nd

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