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Zwei Wohnungen keine Bedarfsgemeinschaft

Urteil von Landessozialgerichten zu Hartz-IV-Empfängern

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Jobcenter darf einer unverheirateten alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieherin nicht die Hilfeleistung kürzen, weil ihr Partner sich regelmäßig in ihrer Wohnung aufhält.

Hat der Partner eine eigene Wohnung, liegt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein gemeinsames Wirtschaften im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft vor, entschied das Sozialgericht Ulm am 5. März 2014 (Az. S 4 AS 1764/13).

Bei einem Hausbesuch hatte das Jobcenter festgestellt, dass die Frau in ihrer Wohnung regelmäßig mit ihrem nicht verheirateten Partner zusammen ist. Das Paar wirtschafte also trotz ihrer zwei Wohnungen gemeinsam, schloss daraus die Behörde und zahlte nur noch den niedrigeren Hartz-IV-Satz für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Auch der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wurde gestrichen.

Das Sozialgericht hielt dies für rechtswidrig. Anders als bei einer Ehe liege bei nicht verheirateten Paaren eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nur vor, wenn die Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebten. Nur dadurch werde die »innerliche Verbundenheit« nach außen dokumentiert.

Jobcenter muss Reise nach Asien bezahlen

Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Empfänger die Kosten einer Reise nach Indonesien zu seinem zehnjährigen Sohn zahlen.

In einem Eilverfahren urteilte das Landessozialgericht in Essen (Az. L 7 AS 2392/13 B ER), dass eine dreiwöchige Reise einmal im Jahr von besonderem Belang für den grundrechtlich geschützten familiären Kontakt sei, wie das Gericht am 1. April mitteilte.

Auch das Kindeswohl und die Entwicklung des Jungen seien hier zu berücksichtigen, argumentierte das Gericht. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Vater und Sohn liegt über ein Jahr zurück.

Zum Hintergrund: Der Junge war gegen den Willen des Vaters vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Vater pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt mit dem Kind. Da dem Mann die finanziellen Mittel für eine Reise nach Indonesien mit Flugkosten, Unterkunft und Verpflegung fehlen, beantragte er beim Jobcenter Mittel.

Nach Ablehnung durch das zuständige Jobcenter beantragte der Hartz-IV-Empfänger eine einstweilige Anordnung. Die Essener Sozialrichter entsprachen dieser im Wesentlichen. epd/nd

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