Die Mietpreisbremse kommt endlich
Mietrecht
Per Gesetz wird festgelegt, dass beim Abschluss des Mietvertrages die neue Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Diese Regelung soll nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten, wenn eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen müssen diese Gebiete per Rechtsverordnung bestimmen. Dies könnte voraussichtlich ab 2015 geschehen.
Ausnahmen und Sonderregelungen:
Hat der Vermieter bisher zulässigerweise eine Miete gefordert, die höher als die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent war, dann darf er diese Miete auch künftig beim Neuabschluss eines Mietvertrages fordern. Mieterhöhungen der letzten zwölf Monate bleiben bei der Vormiete unberücksichtigt.
- Die Mietpreisbremse gilt nicht bei der Erstvermietung neu errichteter Wohnungen. Hier kann der Vermieter - wie bisher - die Miete völlig frei festsetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter die Wohnung so umfassend modernisiert, dass es praktisch einem Neubau gleichkommt, und wieder vermieten will.
- Hat der Vermieter die leer stehende Wohnung modernisiert, so nach Auszug des bisherigen Mieters, darf er vom neuen Mieter die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent plus Modernisierungszuschlag fordern. Den Zuschlag hätte er auch fordern können, wenn er während der Mietzeit des früheren Mieters modernisiert hätte.
- Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter Auskünfte über alle Tatsachen erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind. Der Mieter kann ab der nächsten Mietzahlung die Miete reduzieren, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses zu Recht einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügt. Rückforderungen bis zurück zum Vertragsabschluss sind allerdings nicht vorgesehen.
- Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten auch für Staffelmieten. Sowohl die Ausgangsmiete als auch die einzelnen Mietstaffeln müssen sich jeweils an der Regelung »Ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent« messen lassen. Bei der Indexmiete wird nur die Ausgangsmiete am Maßstab »Ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent« gemessen.
Wucher und Makler
Der Referentenentwurf sieht auch vor, dass Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung, Wucherparagraf) ersatzlos gestrichen werden soll. Nach dieser geltenden Vorschrift können Vermieter mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro belegt werden, wenn sie Wohnungen zu einer unangemessen hohen Miete anbieten oder vermieten. Unangemessen sind Mieten, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zu viel gezahlte Mieten können Mieter insgesamt zurückfordern.
Im Maklerrecht soll das Bestellerprinzip realisiert werden. Das bedeutet: Mieter müssen für die Wohnungsvermittlung nur zahlen, wenn sie dem Wohnungsvermittler einen Suchauftrag erteilt haben und der Makler ausschließlich wegen dieses Auftrages vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Mietpreisbremse ist unverzichtbar
Die Differenz zwischen den Bestands- und den Marktmieten wächst stetig. Mieter, die jetzt oder vor Kurzem eine Wohnung bezogen haben, müssen eine deutlich höhere Miete zahlen als die in bestehenden Mietverhältnissen, die in der Nachbarwohnung leben und ortsübliche Vergleichsmiete zahlen.
In Regensburg beispielsweise beträgt die Differenz zwischen Bestands- und Marktmiete 36 Prozent, in Münster 34 Prozent, in Frankfurt am Main 30 Prozent. Für München und Berlin werden jeweils 20 Prozent angegeben, für Köln und Wiesbaden 13 Prozent. Zu diesen alarmierenden Ergebnissen kam der DMB nach Auswertung der Zahlen des Hamburger Instituts F+B.
Aus: MieterZeitung, April 2014
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