Hauptschullehrerin bekommt an Realschule nicht mehr Geld
Schulwechsel einer Lehrkraft
Dagegen klagte eine Pädagogin. Wie die Realschullehrkräfte müsse man sie in die Besoldungsstufe A 13 (statt Stufe A12) eingruppieren, forderte sie. Denn sie erfülle an der Realschule die Aufgaben von Realschullehrern. Wenn der Gesetzgeber die »Realschule plus« einführe und dort Lehrer der früheren Hauptschulen einsetze, zeige das doch, dass er sie für befähigt halte, an der neuen Schulform zu unterrichten. Dann müsse er sie auch entsprechend bezahlen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte am 11. April 2013 (Az. 6 K 992/12.KO), dass aus rechtlichen Gründen dem Wunsch nach höherem Gehalt nicht entsprochen werden könne.
Die Begründung: Realschullehrkräfte müssten eine andere Ausbildung und eine andere Prüfung absolvieren. Das Studium für die Hauptschule habe früher in Rheinland-Pfalz nur sechs Semester an einer Fachhochschule gedauert. Für das Realschullehramt seien früher acht, aktuell neun Semester Studium an einer Universität erforderlich.
Dass die Lehrerin nun teilweise Aufgaben einer Realschullehrerin wahrnehme, begründe keinen Anspruch auf mehr Gehalt. Der Dienstherr könne Beamte durchaus vorübergehend in einer höher bewerteten Funktion einsetzen, ohne sie gleich einer höheren Besoldungsgruppe zuweisen zu müssen.
Das sei auch deshalb nicht ungerecht, weil für die ehemaligen Hauptschullehrer - während einer Übergangszeit nach der Schulreform - die Möglichkeit bestehe, eine Aufstiegsprüfung abzulegen. So könnten sie ihre Befähigung für das Lehramt an Realschulen und für den höheren Schuldienst nachweisen und ein höheres Gehalt erreichen.
Wenn die Lehrerin also weiterhin die nächsthöhere Gehaltsstufe anstrebt, dann wird sie wohl selbst noch einmal einen Blick in Lehrbücher werfen müssen. jur-press/nd
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