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Haus im Naturschutzgebiet

Grundstücksverkauf

  • Lesedauer: 2 Min.
Grundstücksverkäufer dürfen bauliche Einschränkungen nicht verschweigen.

Beim Makler las Herr K. das Exposé zu einem Hausgrundstück: Das Haus sei zwar etwas heruntergekommen - ein »Handwerkerobjekt«. Es liege aber schön im Grünen, an einem Naturschutzgebiet. K. kaufte es 2010.

Um einen schöneren Blick zu haben, werde er die Garage abreißen und zwei Bäume fällen, teilte er bei den Vertragsverhandlungen mit. Er machte sich ans Werk, bis das Landratsamt ihn stoppte: Das Grundstück liege im Naturschutzgebiet, hier dürfe er überhaupt nichts verändern.

K. focht daraufhin den Kaufvertrag wegen »arglistiger Täuschung« an und gewann den Prozess beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az. 5 U 50/12). Wie der Verkäufer wusste, habe K. das Haus als Wohnsitz umbauen wollen. Laut Vertrag durfte der Käufer auch sofort Bauanträge stellen. Im Naturschutzgebiet seien aber nicht nur Neubauten, sondern auch alle Änderungen an Bestandsbauten verboten. Nicht einmal den Garten hätte der Käufer frei gestalten dürfen.

Dies habe der Verkäufer arglistig verschwiegen. Wer im Exposé mit der Lage »am Naturschutzgebiet« werbe, müsse die Lage des Naturschutzgebiets zuverlässig klären oder zumindest offenlegen, sie nicht zu kennen.

Ohne zuverlässige Beurteilungsbasis dürfe der Verkäufer nicht behaupten, K. könne das Anwesen frei gestalten. Dann hätte sich der Kaufinteressent bei der zuständigen Behörde erkundigt und bei Auskunft über die Auflagen den Vertrag nicht abgeschlossen. Daher sei der Vertrag nichtig. jur-press/nd

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