Garagendach als Terrasse
Einzelfall-Urteil
Ein Mieter war jahrzehntelang von seinem Küchenfenster auf das Dach einer Doppelgarage geklettert und nutzte diese als Dachterrasse. Im Einzelfall könne bei langjähriger unbeanstandeter Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 23. Juni 2014 (Az. 432 C 25060/13).
Der ursprüngliche Besitzer des Mehrfamilienhauses hatte dem Mieter bereits vor 36 Jahren die Nutzung des Garagendachs erlaubt. Der errichtete einen Übergang vom Küchenfenster aus zum Garagendach und baute eine Art Reling als Absturzsicherung. Vergangenen Juli widerriefen die jetzigen Vermieter - Nachkommen des früheren Eigentümers - dies und forderten den Mieter auf, das Dach zu räumen. Es gehöre nicht zur Mietsache, und die Erlaubnis sei damals ein freiwilliges Entgegenkommen gewesen. Zudem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Er habe die Garage zwar gemietet, das Dach gehöre nicht zur Mietsache. Trotzdem verstoße der Widerruf hier gegen Treu und Glauben, da sich die Kläger nicht auf einen triftigen Grund berufen könnten. Es gebe keine öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung - und auch keinen Hinweis, dass damit bald zu rechnen sei. Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/nd
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