Hartz-IV-Empfänger verkauft Neuwagen
Das geht aus einem Urteil des Mainzer Sozialgerichts vom 24. Juni 2014 (Az. S 15 AS 132/11) hervor. Damit gab das Gericht einer Klage der Glücksspielgewinner statt. Zwar müsse der Gewinn eines Autos bei der Berechnung von Transferleistungen als Einkommen angerechnet werden, urteilten die Richter. Im vorliegenden Fall habe die klagende Familie den gewonnenen Neuwagen auch ordnungsgemäß dem Jobcenter gemeldet, ohne dass die Leistungen gekürzt wurden. Daher habe die Familie zurecht darauf vertraut, dass ihr auch der Erlös aus dem Verkauf des Autos zustehe.
Das zuständige Jobcenter hatte daraufhin die Rückerstattung von knapp 5700 Euro zu viel gezahlter Sozialleistungen gefordert, nachdem die Familie den Neuwagen verkaufte.
Nach Ansicht des Sozialgerichts hätten die Leistungen jedoch bereits sofort nach dem Gewinn gekürzt werden müssen. Dass dies ausgeblieben sei, werteten die Richter als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des rechtswidrigen, die Familie begünstigenden Bescheids lägen jedoch nicht vor. Denn beim Verkauf des Autos habe es sich nicht mehr um Einnahmen, sondern lediglich um eine »Vermögensumschichtung« gehandelt. epd/nd
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