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Verletzung beim Kart- Fahren kein Betriebsunfall
Die Richter lehnten damit die Klage eines Mitarbeiters von DaimlerChrysler in Kassel ab. Der Mann hatte sich beim Unfall auf einer Kartbahn einen Bruch der Fußwurzel zugezogen. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Kart-Fahren für Betriebsangehörige. Nach dem Unfall war der Mann vier Monate arbeitsunfähig. Er beantragte, dass er als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft Metall lehnte das ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Kassel scheiterte.
Die Darmstädter Richter wiesen die Beschwerde zurück. Durch Betriebssport sollten die Belastungen der betrieblichen Tätigkeit ausgeglichen werden. Das gelte nicht für Motorsport. Insofern ist es nicht zu rechtfertigen, Unfälle beim Kart-Fahren als gesetzlich unfallversichert anzusehen und die Arbeitgeber als alleinige Beitragszahler in der Unfallversicherung dafür haften zu lassen, urteilten die Richter.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen - Az.: L 3 U 95/05
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