»Waldmeister« ist kein zulässiger Vorname
Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 1 W 19/14) hat jüngst entschieden, dass der Vorname eines Kindes nicht verantwortungslos vergeben werden darf, da das Kindeswohl ansonsten darunter leiden kann
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, beantragten die Eltern eines Jungen, dass er den Vornamen »T. M. Waldmeister« erhalten soll.
Das Standesamt Bremen-Mitte lehnte den Wunsch aber ab, da »Waldmeister« kein gebräuchlicher Vorname sei. Das Wort assoziiere man eher als Geschmacksrichtung für Getränke und Eis. Daher sei hier die Gefahr groß, dass sich andere über das Kind lustig machen könnten.
Die Antragsteller waren aber anderer Meinung und behaupteten, dass der Name »Waldmeister« Naturverbundenheit ausdrücke und keine negativen Auswirkungen hätte, wie das vom Standesamt ausgeführt worden sei.
Das Oberlandesgericht Bremen stellte durch Gutachten fest, dass der Name »Waldmeister« in Deutschland kein gebräuchlicher Vorname ist und verwehrte den Eltern, ihren Sohn so zu nennen.
Zwar seien die Eltern bei der Namensgebung grundsätzlich frei, allerdings sind diesem Recht auch Grenzen gesetzt. »Besteht der Verdacht, dass das Kind mit dem gewählten Vornamen der Lächerlichkeit preisgegeben wird, ist die Grenze bei der Namensgebung erreicht«, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de).
Das Oberlandesgericht verwies in seiner Urteilsbegründung noch darauf, dass Vornamen individuell seien und sich deswegen leicht von Gegenstands-, Pflanzen-, Stadtbezeichnungen usw. unterscheiden müssen. D-AH/nd
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