Ehegattensplitting nicht immer beste Lösung

Steuerliche Einzel- oder Zusammenveranlagung?

  • Lesedauer: 4 Min.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gilt grundsätzlich, dass die Partner wählen dürfen, welche Art der steuerlichen Veranlagung sie bevorzugen. Dabei können sie sich seit 2013 zwischen der Einzelveranlagung mit Grundtarif und der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif entscheiden.

Aber das Ehegattensplitting ist steuerlich nicht immer die beste Lösung, wie die Steuerberaterkammer (stbk) Berlin informiert

Vorweg noch die folgende wichtige Feststellung: Der Hinweis auf »nicht dauernd getrennt lebend« hat nicht zwangsläufig etwas mit einem gemeinsamen Wohnsitz zu tun. Unterhält der eine Partner beispielsweise aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz, so ist das steuerlich unschädlich für die gemeinsame Veranlagung. Grundsätzlich geht es um die Abwägung, welche Variante unter welchen Umständen die steuerlich günstigere darstellt.

Steuersplitting bei Homo-Ehe

Partner einer Homo-Ehe haben allenfalls einen Anspruch auf rückwirkendes Steuersplitting bis zum 1. August 2001, dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

In den Jahren davor seien schwule Lebenspartner einander nicht zu Unterhalt und Beistand verpflichtet gewesen und hätten deshalb auch keinen Anspruch auf Steuersplitting wie Ehegatten, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 30. Juli 2014 (Az. III R 14/05).

Im Ausgangsfall lebt der Kläger seit 1997 mit seinem Partner zusammen und forderte für das Jahr 2000 eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer.

Doch mit seiner Forderung bekam er kein Recht. Laut BFH regelt das Einkommensteuergesetz (EStG) zwar rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und »Lebenspartnern«. Allerdings beziehe sich dieser Begriff rechtlich auf das das Lebenspartnerschaftsgesetz.

Der BFH verwies zur weiteren Begründung auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich erst mit dem Gesetz eingetragene Lebenspartnerschaften und herkömmlichen Ehen rechtlich so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Laut BFH können für die Zeit davor deshalb nur Ehegatten den Splittingtarif beanspruchen. AFP/nd

 

Veranlagungsart gilt prinzipiell für ein Jahr

Die von den Steuerpflichtigen gewählte Veranlagungsart ist prinzipiell für ein Steuerjahr gültig. Sie kann in aller Regel nur bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Steuerbescheid in Kraft tritt.

Falls kein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt wird, geht das Finanzamt normalerweise davon aus, dass eine Zusammenveranlagung der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gewünscht wird.

Allgemein wird angenommen, dass eine Zusammenveranlagung aufgrund der eintretenden Progressionsmilderung für Ehegatten die günstigere Veranlagungsvariante darstellt. Aber das ist nicht immer so. Wenn also einer der Partner der Meinung ist, die getrennte Veranlagung sei - aus welchen Gründen auch immer - für ihn günstiger, dann kann er, auch einseitig, diese beantragen. Auf die Zustimmung des jeweiligen Partners kommt es in solch einem Fall meistens nicht zwingend an.

Bei der Einzelveranlagung findet die Einkommensteuer-Grundtabelle Anwendung, während für die Zusammenveranlagung die sogenannte Splittingtabelle herangezogen wird.

Was bedeutet die Zusammenveranlagung?

Bei dieser Art der Veranlagung werden die Einkommen der Partner jeweils getrennt ermittelt und dann, vereinfacht dargestellt, gemeinsam bewertet. Die Ermittlung des zu versteuernden Betrages ergibt sich also aus der Summe der beiden Einkommen. Sie bilden insofern die Besteuerungsbasis, als sie zunächst durch zwei geteilt werden, um die Steuer für den hälftigen Betrag zu ermitteln. Der wird dann wieder verdoppelt, um die fälligen Steuern festzulegen.

Ein Beispiel: A hat ein Jahreseinkommen von 40 000 Euro, B ein Jahreseinkommen von 20 000 Euro. Gemeinsam verfügen sie also über 60 000 Euro. Davon werden 30 000 Euro als Besteuerungsbasis herangezogen. Der dafür fällige Steuerbetrag liegt bei etwa 5600 Euro, der dann zu einer Gesamtsteuer von 11 200 Euro führt.

Würde jeder sein Einkommen einzeln versteuern, so würde für Person A ein Betrag von knapp 9000 Euro anfallen, während Person B mit gut 2600 Euro rechnen müsste. Der zu zahlende Betrag würde somit bei 11 600 und über dem der gemeinsamen Veranlagung (11 200 Euro) liegen.

Vereinfacht gilt also: Je größer die Einkommensunterschiede, je mehr profitieren die Partner von der gemeinsamen Veranlagung oder vom Splittingvorteil

Was bedeutet die Einzelveranlagung?

Zunächst ist festzuhalten, dass die frühere »getrennte Veranlagung« und die seit 2013 gültige Einzelveranlagung zwar häufig synonym gebraucht werden, sich aber inhaltlich durchaus unterscheiden.

So fällt die freie Zuordnung bestimmter steuermindernder Kosten bei der Einzelveranlagung weg. Dies gilt zum Beispiel für die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen oder die Steuerermäßigungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie werden im Gegensatz zur früheren Praxis generell dem Ehegatten zugerechnet, der sie auch wirtschaftlich getragen, sprich bezahlt hat.

So wird der zumutbare Anteil bei den außergewöhnlichen Belastungen bei der Einzelveranlagung künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des betroffenen einzelnen Partners und nicht mehr - wie ehemals bei der getrennten Veranlagung - auf Basis der Gesamteinkünfte beider Ehepartner bestimmt. Das kann sich unter Umständen positiv bei geringem Einkommen eines Partners auswirken, der hohe außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat.

Es gibt weitere Situationen, in denen die Einzelveranlagung durchaus sinnvoll sein kann. Dabei spielt häufig der sogenannte Progressionsvorbehalt eine entscheidende Rolle. Er kommt dann ins Spiel, wenn einer der Partner beispielsweise hohe steuerfreie Einkünfte hat, die allerdings bei der Berechnung des Steuersatzes für die gesamten Einkünfte eines Paares nach der Splittingtabelle Berücksichtigung finden. Sie können zu einer höheren Besteuerung führen, als das bei einer Einzelveranlagung der Fall wäre. Dazu gehören Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld.

Im Detail regelt § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche Leistungen und Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen und in welcher Größenordnung sie, gegebenenfalls unter Abzug von Werbungskosten, steuerrelevant sind. Generell gibt es eine Reihe von Vorteilen, die eine Einzelveranlagung mit sich bringen kann, zum Beispiel bei Verlustvorträgen oder Kirchensteuer, so dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, welche Veranlagungsart für die individuelle Lebenssituation die günstigere ist.

Das Fazit: Die Wahl der Veranlagungsarten kann diverse steuerliche Konsequenzen mit sich bringen, die für den Laien nicht ohne Weiteres durchschaubar sind. Zur Beurteilung der vielfältigen Aspekte und der Wahl einer individuell optimalen Lösung empfiehlt es sich deshalb, einen Steuerberater hinzuzuziehen. stbk/nd

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