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Unerlaubte Telefonwerbung nach wie vor ein Ärgernis

Verbraucherzentrale Thüringen

  • Lesedauer: 3 Min.
Obwohl am 9. Oktober 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verschärft wurden, beklagen sich nach wie vor viele Verbraucher über unerwünschte Telefonanrufe. Die Verbraucherschützer starteten deshalb eine bundesweite Umfrageaktion.

Betroffene können unter www.vzth.de/link1137916Ahtml ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern und Beschwerden über Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung melden. Zusätzlich liegen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen entsprechende Fragebögen bereit. Die Ergebnisse der Umfrage werden anonymisiert erfasst, bundesweit ausgewertet und veröffentlicht.

Ohne Einwilligung Telefonwerbung ein Verstoß

Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung und daher wettbewerbswidrig. Dies gilt beispielsweise auch für telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungsforschungsinstituten oder Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen.

Unerlaubt sind auch überraschende Anrufe zu angeblichen Gewinnmitteilungen mit der Aufforderung, eine 0900er Nummer zu wählen.

Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Bundesnetzagentur verfolgt unerlaubte Werbeanrufe

Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen - sogenannten Cold Calls - können von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50 000 Euro auf 300 000 Euro angehoben.

Seit der Gesetzesänderung sind auch Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt.

Eine weitere gesetzliche Neuerung gab es zu Gewinnspielverträgen am Telefon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder E-Mail geschlossen werden.

»Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Verträgen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnements anbieten, reißt nicht ab«, so Ralf Reichertz, Referatsleiter Recht der Verbraucherzentrale Thüringen (vzth).

Zwielichtige Firmen unter falscher Flagge

Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als »Verbraucherzentrale« oder »Verbraucherschutzservice« aus - in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzockereien nutzen zu können. Die Anrufer lassen sich offenbar auch nicht durch höhere Bußgelder abschrecken. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträge geht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon - ohne schriftliche Bestätigung - nach wie vor möglich.

»Unerlaubte Telefonwerbung lässt sich nur dann wirksam unterbinden, wenn sie sich für Anbieter tatsächlich nicht mehr lohnt. Die effektivste Maßnahme wäre, wenn die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch andere Vertragsarten erfassen würde«, so Reichertz. Doch diese Forderung der Verbraucherzentralen wurde bisher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. vzth/nd

Verbraucher können den Fragebogen in jeder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Thüringen abgeben oder senden an: Verbraucherzentrale Thüringen, Eugen-Richter-Str. 45, 99085 Erfurt.

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