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Mögliche Tücken nach der Rentenerhöhung

Die Steuerberaterkammer Berlin gibt Auskunft

  • Lesedauer: 3 Min.
Über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner waren Mitte dieses Jahres von den aktuellen Rentenerhöhungen betroffen und dürften damit Grund zur Freude gehabt haben. Doch mit der Rentenerhöhung kam bei vielen auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Im nd-ratgeber Nr. 1165 vom 20. August 2014 sind wir ausführlich auf das Problem der Besteuerung von Altersbezügen eingegangen. Aufgrund zahlreicher Leserzuschriften im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung am 1. Juli 2014 baten wir die Steuerberaterkammer Berlin um Auskunft.

Grundsätzlich können sich Rentenerhöhungen auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab und beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das ab 2005 eingeführt wurde.

Was bedeutet »nachgelagerte Besteuerung«?

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass die Altersrente grundsätzlich besteuert wird und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwendungen während des aktiven Arbeitslebens steuermindernd auswirken.

Im Zuge der Umstellung auf eine solche nachgelagerte Besteuerung wurden im Jahr 2005 erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von zwei Prozent, danach in Schritten von ein Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird. Dabei bleibt der einmal ermittelte steuerfreie Betrag konstant, auch wenn die Rente steigen sollte. Rentenerhöhungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen und können folglich auch dazu führen, dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der Rentenphase ändert.

Beispiel Rentenerhöhung und Steuern

Von steigenden Löhnen und Gehältern profitieren gemäß der derzeit gültigen Rentenformel auch Ruheständler, indem die Renten ebenfalls angepasst werden. Dies führte am 1. Juli 2014 zu einer Rentenerhöhung von 2,53 Prozent in den neuen und 1,67 Prozent in den alten Bundesländern. Welche steuerlichen Konsequenzen kann das haben?

Ein vereinfachtes Beispiel: Bei Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2014 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil 68 Prozent. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12 400 Euro wären 8432 Euro zu versteuern, der Rest (3968 Euro) bleibt steuerfrei. Der Ruheständler muss aber in diesem Fall keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil unter dem Freibetrag liegt, der insgesamt 8492 Euro im Jahr 2014 beträgt (8354 Grundfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale).

Nach einer Rentenerhöhung um 2,53 Prozent, also 313,72 Euro jährlich, steigt der steuerbare Anteil auf 8745,72 Euro. Damit wäre der Freibetrag durch die Rentenerhöhung überschritten und für das Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Dennoch muss nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung damit einhergehen, weil es für Senioren diverse abzugsfähige Kosten gibt, die steuermindernd Berücksichtigung finden können. Dazu gehören Krankenkassenbeiträge und beispielsweise Werbungskosten und Sonderausgaben, die über die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.

Gesetzliche Rente und Zusatzeinkommen

Selbst Nebeneinkünfte führen nicht automatisch zu Steuerzahlungen. Im Rahmen eines Minijobs können Rentner bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Andere oder höhere Einkünfte müssen in der Steuererklärung deklariert werden, und die Einkommensteuer wird dann auf die Summe dieser Einkünfte und der Rentenzahlungen erhoben.

Berücksichtigt wird dabei aber für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der sogenannte Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Gewinne und berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null jährlich sinkender Anteil dieser Einkünfte. Für 2014 sind das immerhin 25,6 Prozent, maximal 1216 Euro, die steuermindernd wirken.

Ein Tipp: Da an dieser Stelle nicht über jeden Rentenbezieher auf ihn bezogene ganz konkrete Aussagen gemacht werden können, zum Beispiel darüber, von welchen steuermindernden Beträgen in welchem Umfang derjenige Gebrauch machen kann oder ob für ihn eine Veränderung der Rentenbezüge zur Abgabe einer Steuererklärung oder gar einer Steuerzahlung führt, ist zu empfehlen, einen kompetenten Berater hinzuziehen. Steuerberater sind beispielsweise im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbk-berlin.de zu finden. stbk/nd

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