Auch für den bei der Mutter in Polen lebenden Sohn
Kindergeld: Fall 1
Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 15. August 2014 (Az. 4 K 2488/11 Kg) und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Münsteraner Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Im konkreten Fall arbeitete der polnische Kläger seit November 2009 in Deutschland. Als er für sein in Polen lebendes Kind Kindergeld in Deutschland beantragte, lehnte die zuständige Familienkasse ab. Das Kind lebe bei der Mutter in Polen und nicht im Haushalt des Klägers. Daher könne nur die Mutter in Polen Kindergeld beanspruchen.
Das Finanzgericht in Münster sah dies jedoch teilweise anders. Der Kindergeldanspruch der Mutter sei zwar als vorrangig anzusehen, der Kläger habe aber für seinen in Polen lebenden Sohn Anspruch auf sogenanntes Differenzkindergeld. Er könne damit deutsches Kindergeld abzüglich des polnischen Kindergeldes verlangen. Für 2010 waren dies monatlich über 160 Euro. epd/nd
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.