Rentenbesteuerung: Was ist zu beachten?

Antwort auf Leserfragen

  • Lesedauer: 4 Min.
Im nd-ratgeber Nr. 1165 vom 20. August 2014 haben wir an dieser Stelle ganzseitig über die Besteuerung von Renten informiert. Daraufhin hat es weitere Leserfragen gegeben. So bat Dr. Elsbeth Ronthaler um weitere Auskünfte zu einigen steuerlichen Begriffen.

Wir haben deshalb den Autoren Dr. Rolf Sukowski von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer (LStHV) - Sitz Gladbeck - noch einmal um eine kurze Erläuterung gebeten.

1. Einnahmen

Das ist der Bruttowert aller Zahlungen, die unter das Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, also das Bruttogehalt der Arbeitnehmer, die Bruttorente der Rentner usw. Für einige dieser Einnahmen gibt es Steuerfreibeträge, so zum Beispiel den Versorgungsfreibetrag auf Betriebsrenten, den steuerfreien Anteil an der Altersrente oder den Sparerpauschbetrag bei Zinseinnahmen. Aus den steuerbaren Einnahmen werden nach Abzug dieser Freibeträge die steuerpflichtigen Einnahmen.

2. Einkünfte

Von diesen steuerpflichtigen Einnahmen werden wirtschaftlich damit zusammenhängende Ausgaben abgezogen. Beim Unternehmer sind es die Betriebsausgaben, bei Arbeitnehmern und Rentnern die Werbungskosten.

Das EStG enthält sieben Arten von Einkünften:

1. bis 3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; aus Gewerbe; aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit. Für diese drei Einkunftsarten gilt: Einkünfte = Betriebseinnahmen (Umsatz) abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn (z.B. durch Bilanzen festgestellt).

4. Einkünfte aus nichtsselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsbezügen wie Pensionen bzw. Betriebsrenten).

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (u.a. Zinsen, Dividenden).

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

7. Sonstige Einkünfte, dazu gehören unter anderem die Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen (beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und Ähnliches.

Die Altersrenten, die Hinterbliebenenrenten und die Erwerbsunfähigkeitsrenten gehören somit alle zur 7. Einkunftsart, ebenso gehören dazu die Renten aus Kapitallebensversicherungen und aus betrieblicher Altersvorsorge (im öffentlichen Dienst die VBL-Rente).

Zusammengefasst werden diese auch als Alterseinkünfte bezeichnet. Die klassische Betriebsrente oder Pension wird dagegen wie Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) behandelt und zählt zur 4. Einkunftsart.

Für diese vier Einkunftsarten gilt: Einkünfte = Einnahme (z.B. Bruttolohn oder steuerpflichtiger Teil der Altersrente) abzüglich Werbungskosten = Überschuss).

3. Werbungskosten

Das sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der entsprechenden Einnahme bestehen. Sie sind deshalb bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.

Bei Arbeitnehmern sind dies beispielsweise die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Berufsbekleidung, Fortbildung usw. Bei Rentnern können dies Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten, pauschal 16 Euro pro Jahr Kontoführungsgebühren sein.

Für einige Einkunftsarten gibt es Werbungskostenpauschalen: bei Arbeitnehmern 1000 Euro, bei Versorgungsbezügen und Alterseinkünften jeweils 102 Euro. Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, wird der höhere Betrag von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen.

Die Berechnung steuerpflichtige Einnahme - abzüglich Werbungskosten (mindestens in Höhe eventueller Pauschalen) = Einkünfte - wird für jeden Ehepartner gesondert gemacht. Die Addition aller Einkünfte ergibt dann die Summe der Einkünfte.

Bei Kapitaleinkünften gibt es allerdings wegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer ein paar Ausnahmen. Bei einem Altersrentner mit zusätzlicher Betriebsrente werden also die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit mit den Sonstigen Einkünften (Alterseinkünfte) zusammengerechnet und ergeben die Summe der Einkünfte.

Danach erfolgt bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern die Ermittlung des gemeinsamen Gesamtbetrages der Einkünfte.

Einkommen

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden weitere Ausgaben abgezogen, die eigentlich zur privaten Lebensführung gehören, aber vom Gesetzgeber zum Abzug vorgesehen werden. Das sind die Sonderausgaben mit den Altersvorsorgeaufwendungen (insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungsbeiträge) sowie den übrigen Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden, Kirchensteuer; pauschal mindestens 36 Euro, bei Ehepaaren 72 Euro). Für diese Sonderausgaben gibt es Höchstbeträge, so dass sie nur in beschränkten Umfang abzugsfähig sind.

Des Weiteren sind es die außergewöhnlichen Belastungen, beispielsweise Krankheitskosten, Aufwendungen infolge Behinderung (Pauschbeträge in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung) usw.

Daraus folgt die Rechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, abzüglich außergewöhnliche Belastungen = Einkommen. Gegebenenfalls werden noch Kinderfreibeträge abgezogen. Aus alledem entsteht das zu versteuernde Einkommen.

Grundfreibetrag

Das Existenzminimum muss unversteuert bleiben. Dies wird durch den Grundfreibetrag gewährleistet, das heißt, vom zu versteuernden Einkommen bleiben 8130 Euro (2013) - bei Ehepartnern 16 260 Euro - unversteuert. 2014 wurde dieser Freibetrag auf 8335 bzw. 16 670 Euro erhöht.

Das bedeutet, liegt das zu versteuernden Einkommen 2013 eines zusammenveranlagten Ehepaares unter 16 260 Euro, beträgt die Einkommensteuer null Euro. Es kommt zu keiner Festsetzung.

Wenn aber das zu versteuernde Einkommen oberhalb von 8130 Euro - bei Ehepaaren oberhalb von 16 260 Euro - liegt, dann kommt es zur Steuerfestsetzung.

Das Beispiel im nd-ratgeber vom 20. August 2014 hat ein zu versteuerndes Einkommen von 11 595 Euro. Tatsächlich besteuert werden 11 595 Euro abzüglich Grundfreibetrag 8130 Euro = 3465 Euro. Nur diese 3465 Euro werden also tatsächlich versteuert. Im geschilderten Fall waren das 507 Euro Einkommensteuer (etwa 14,6 Prozent von 3465 Euro).

Noch ein Hinweis: Die Steuerberechnung beginnt mit 14 Prozent (Eingangssteuersatz). Dieser Steuersatz erhöht sich progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent (ab 52 888 Euro zu versteuerndes Einkommen).

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