Vom Betriebsrat und dem Wind bei Enercon

Werner Rügemer und Elmar Wigand legten einen spannenden Band zum »Union Busting« vor

  • Jörg Meyer
  • Lesedauer: 5 Min.
Der Windanlagenbauer Enercon geht verstärkt gegen gewerkschaftsnahe Betriebsräte vor. Wie kann man mit dem Betriebsverfassungsgesetz die Rechte der Gremien stärken und wo hat es Lücken?

Nachdem er Leiharbeitern im Betrieb in seiner Funktion als Betriebsratvorsitzender helfen wollte, bekam Nils Böttger von seinem Arbeitgeber, dem Windanlagenbauer Enercon, eine Abmahnung: Er habe seine Kompetenzen als Betriebsrat überschritten, hieß es. Er reagierte auf seine Weise, schrieb in Form eines Märchens eine anonyme Kritik an der Abmahnung. Die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten: die fristlose Kündigung - oder »außerordentliche Kündigung«, wie es im Betriebsverfassungsgesetz heißt. Betriebswirtschaftlichen Schaden habe Böttger angerichtet, so die Begründung, weil das Leiharbeitsunternehmen nach dem Vorfall seinen Vertrag mit der Enercon-Tochter WEA Service Ost GmbH nicht verlängert habe. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu, darum geht die Sache vors Arbeitsgericht. Ein Gütetermin Mitte September scheiterte, nun wartet Böttger auf die Hauptverhandlung. Ob der Termin noch in diesem Jahr angesetzt wird, ist unklar. Die Arbeitsgerichte sind überarbeitet.

»Besonders Verfahren, in denen es um Rechte von Betriebsräten geht, sind kompliziert«, erzählt Petra Jentzsch. Sie ist Sekretärin bei der IG Metall und Organizerin bei Enercon. Als solche weiß sie, dass Fälle wie der von Nils Böttger kein Einzelfall sind. »Enercon bekämpft aktiv gewerkschaftsnahe Gremien«, sagt Jentzsch gegenüber »nd«. Die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos. Zum einen sind Betriebsräte sehr wohl auch für entliehene Beschäftigte zuständig, zum anderen war schon im Vorfeld klar, dass der Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen ausläuft. Ein weiterer Betriebsrat, der an einer Solidaritätskundgebung für Böttger teilgenommen hatte, bekam ebenfalls eine Abmahnung. »Nach dem gleichen Muster«, so Jentzsch.

Als diejenigen im Unternehmen, die in Kontakt auch mit der Arbeitgeberseite stehen und damit potenziell im Fokus von Konflikten, genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Eigentlich. Dafür, dass sich Geschäftsführungen von Unternehmen jeder Größe immer wieder der unliebsamen Meckerköppe entledigen wollen, haben Werner Rügemer und Elmar Wigand Beispiele zusammengetragen. In ihrem nun erscheinenden Buch »Die Fertigmacher« beschreiben sie das Prinzip des »Union Busting«; die geplante Zerschlagung oder Verhinderung von Gewerkschafts- oder Betriebsratsstrukturen in Unternehmen. Während es sich in den USA seit Jahrzehnten um eine ganze Dienstleistungsbranche handelt, mit Rechtsanwaltskanzleien, PR- und Unternehmensberatungsagenturen, steckt das Union Busting als professionelle Dienstleistung hierzulande vergleichsweise in den Kinderschuhen, aber das ändert sich.

Seit Jahrzehnten sind Fälle dokumentiert. Doch Rügemer und Wigand legen nun eine Systematisierung vor, beschreiben Fälle, in denen Betriebsräte zerschlagen wurden, die Mitglieder durch Mobbing oder etliche Kündigungen systematisch zermürbt wurden. Sie werfen auch einen Blick auf die andere Seite, auf Rechtsanwälte wie Helmut Naujoks oder die Kanzlei Schreiner + Partner, die auf Union Busting spezialisiert sind. Die meisten Fälle verlieren diese Anwälte. Doch der Gesundheit und auch dem Ansehen der Beschäftigten können die Verfahren nachhaltig schaden.

Tim Lubecki, Geschäftsführer der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) in Schwaben, hat aus Erfahrung eine kritische Sicht aufs Betriebsverfassungsgesetz. Er hat sich in den letzten Monaten mit den Kündigungen von Betriebsräten bei der Fast-Food-Kette »Burger King« auseinandergesetzt, mit der NGG die gefeuerten Kollegen und Kolleginnen unterstützt. »Burger King« hatte wochenlang Schlagzeilen gemacht, rund 20 Kündigungsverfahren wurden geführt, das Unternehmen verlor jedes einzelne. »Da hat man gesehen, dass Betriebsräte nach Gesetz zwar einen besonderen Kündigungsschutz nach Paragraf 103 haben, dieser aber oft kaum wirksam wird. Wenn drei Verdachtskündigungen gegen einen Betriebsrat ausgesprochen wurden, er danach Hausverbot bekommt und keinen Lohn mehr, was bringt das Gesetz dann?« Die Verfahren dauern oft Monate, die Gekündigten würden systematisch zermürbt, »regelrecht ausgehungert«, sagt Lubecki. Der Betriebsrat kann zwar einer Kündigung die Zustimmung verweigern, aufschiebende Wirkung hat das jedoch nicht in jedem Fall.

Der Leuchtmittelhersteller Osram, der unlängst die Entlassung von 1700 Beschäftigten ankündigte, 400 davon in Augsburg, wo die NGG Schwaben ihren Sitz hat, ist für Lubecki ein weiteres Beispiel für Lücken im Betriebsverfassungsgesetz. »Die IG Metall und der Betriebsrat haben den Arbeitgeber lange bekniet, Vorschläge gemacht, dass auf LED-basierte Leuchtmittel umgestellt bzw. in den Bereich investiert wird. Doch die haben den Trend komplett verschlafen. Jetzt sind die Jobs weg.« Mit einem wirklichen Mitbestimmungsrecht hätte das anders sein können. Nach dem Gesetz hat ein Betriebsrat zwar ein Initiativ- und Vorschlagsrecht, mehr als wohlwollend zur Kenntnis nehmen muss eine Geschäftsführung Ideen und Vorschläge indes nicht.

Auf der anderen Seite ist es schwer, Verstöße gegen das Gesetz einzuklagen. Seien es die häufigen Verstöße gegen die Informationspflicht oder - wie bei »Burger King« geschehen, dass Löhne nicht ausgezahlt wurden. »Aber was willst du machen?«, fragt Lubecki. Da greift das Betriebsverfassungsgesetz nicht, da muss jeder und jede Lohngeprellte individuell klagen, das dauert, und der Betriebsrat ist außen vor.

Lubecki fordert darum ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften. Diese könnten dann im Falle von einbehaltenen Löhnen den Arbeitgeber auf Lohnzahlung in allen Fällen verklagen. »Mit dem Verbandsklagerecht könnten wir Betriebsräte effektiv unterstützen«, sagt auch Petra Jentzsch. Überdies müsse die Frage gewerkschaftlicher Rechte in der Betriebsverfassung gestärkt werden, beispielsweise das Zugangsrecht in den Betrieb. »Dazu gehört aber auch eine Überarbeitung der Neutralitätspflicht von Betriebsräten«, meint Jentzsch. Danach dürfen sich Betriebsräte in Ausübung ihrer Funktion nicht gewerkschaftlich betätigen. »Die Unternehmer haben ihre Verbände, und die sind auch nicht neutral«, sagt dagegen Jentzsch.

Die Arbeit nur mit den Paragrafen reicht nicht, man müsse diese auch politisch auslegen, sind sich beide einig. Ansonsten drohe das, wofür das Betriebsverfassungsgesetz auch da sein sollte, nämlich zumindest einen kleinen Ausgleich für das Machtgefälle zwischen Unternehmer und Beschäftigten ins Hintertreffen zu geraten. »Wenn Betriebsräte an Punkten, an denen sie nichts mitbestimmen können, trotzdem in die Verantwortung genommen werden, droht das den harten Konflikt zwischen Kapital und Arbeit zu verschleiern«. Betriebsräte hätten auch wichtige Mitspracherechte, etwa beim Arbeitsschutz, bei Dienstplänen und der Verteilung von Arbeitszeit. »Aber dafür braucht es eben auch politisch geschulte Gremien, die über den Tellerrand des Juristischen hinausgucken können«, sagt Lubecki, »Sie müssen wissen, wo sie stehen«, bringt es Petra Jentzsch auf den Punkt.

Werner Rügemer, Elmar Wigand: Die Fertigmacher. Arbeitsunrecht und professionelle Gewerkschaftsbekämpfung. PapyRossa, 238 S., 15,40 Euro

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