Inwieweit ist die Zusatzrente steuerpflichtig?

Leserfrage

  • Lesedauer: 2 Min.

Ich habe nach der Wende eine private Zusatzrentenversicherung abgeschlossen, von der ich seit 2009 monatlich etwa 80 Euro bekomme. Wie ist das nun mit der Anrechnung auf die Steuerpflichtigkeit, denn ich habe ja meinen ganzen Versicherungsbeitrag bereits versteuert. Es kann sich hier doch nur um den Zugewinn handeln, der steuerpflichtig sein kann. Wie muss ich nun meine Rente hinsichtlich der Steuer bewerten?
Dieter Grosch, Naumburg

Antwort gibt Dr. Rolf Sukowski, Geprüfter Beratungsstellenleiter von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. in Berlin:

Vorweg folgende Bemerkung: Es handelt sich hierbei um ein ganz schwieriges Kapitel, da es x-Varianten von Verträgen und damit mindestens drei Besteuerungsvarianten gibt.

Auf Ihren Fall bezogen: Sie haben Recht. Diese Leistungen aus einer Lebens- oder Rentenversicherung sind steuerpflichtig, aber so wie Sie den Vertrag beschreiben, handelt es sich um einen Altvertrag.

Dafür gilt nicht die nachgelagerte Besteuerung wie bei Altersrenten. Steuerpflichtig ist lediglich der Zinsanteil an den ausgezahlten Leistungen (sogenannter Ertragsanteil). In der Steuererklärung müssen die entsprechenden Angaben auf der Seite 1 bzw. 2 der Anlage R unter »Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen« oder »Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge« eingetragen werden.

Da es unterschiedliche Varianten dieser Verträge gibt - volle Steuerpflicht, Steuerpflicht wie bei Altersrenten, Steuerpflicht mit Ertragsanteil -, muss die Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung ausfertigen, aus der die genaue Zuordnung zu dieser Anlage R hervorgeht. Ohne diese Bescheinigung kann keine Zuordnung und damit auch keine Beurteilung des Umfangs der Steuerpflicht erfolgen.

Die Höhe des Ertragsanteils ergibt sich aus dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenbeziehers (siehe § 22 Nr. 1bb EStG) und damit indirekt auch aus der statistisch zu erwartenden Laufzeit der Rente. Hatte beispielsweise der Empfänger einer privaten Rente bei Beginn der Zahlungen das 65. Lebensjahr vollendet, beträgt der Ertragsanteil 18 Prozent.

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