Keine Kürzung des Urlaubs
Bundesurlaubsgesetz
Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 9 AZR 678/12). Eine Krankenschwester nahm vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach bestand sie auf ihre 15 Tage Urlaub, der ihr gesetzlich zustehe. Ihr Arbeitgeber war aber der Meinung, ihr die Urlaubstage zu kürzen, weil bei Sonderurlaub der Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage entfalle.
Die Krankenschwester klagte daraufhin. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. »Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis«, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff von der Deutschen Anwaltshotline. Ruht das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber seine Pflichten (Gewährung des gesetzlichen Urlaubs, Auszahlung des Urlaubs) trotzdem zu erfüllen. Das ruhende Arbeitsverhältnis stelle keinen Grund dar, um der Arbeitnehmerin den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch zu kürzen.
Das Gericht ergänzte noch, dass eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur unter besonderen Umständen möglich ist. D-AH/nd
Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.