Wenn einer nach Kündigung den Chef beleidigt ...
Unterlassungserklärung?
Ehrverletzende Äußerungen können zwar einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers begründen, allerdings nur bei einer Wiederholungsgefahr. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel nach einem am 19. September 2014 bekanntgegebenen Urteil (Az. 3 Sa 153/14).
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer kleinen Shop-Filiale eine Verkäuferin noch in der Probezeit gekündigt und sie von der Arbeit freigestellt. Daraufhin schimpfte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Nachfolgerin, dass diese auch nur verarscht und angelogen werde. Den später abwesenden Vorgesetzten hatte sie dann als »Arschloch« bezeichnet.
Der Geschäftsführer verlangte von der Frau, entsprechende Beleidigungen zu unterlassen. Sie sollte hierzu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Das zuständige Landesarbeitsgericht hielt dies nicht für erforderlich, da von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen sei. epd/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.