Wenn einer nach Kündigung den Chef beleidigt ...

Unterlassungserklärung?

  • Lesedauer: 1 Min.
Bezeichnet eine Beschäftigte ihren Vorgesetzten nach einer Kündigung als »Arschloch«, muss sie deshalb nicht unbedingt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Ehrverletzende Äußerungen können zwar einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers begründen, allerdings nur bei einer Wiederholungsgefahr. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel nach einem am 19. September 2014 bekanntgegebenen Urteil (Az. 3 Sa 153/14).

Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer kleinen Shop-Filiale eine Verkäuferin noch in der Probezeit gekündigt und sie von der Arbeit freigestellt. Daraufhin schimpfte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Nachfolgerin, dass diese auch nur verarscht und angelogen werde. Den später abwesenden Vorgesetzten hatte sie dann als »Arschloch« bezeichnet.

Der Geschäftsführer verlangte von der Frau, entsprechende Beleidigungen zu unterlassen. Sie sollte hierzu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Das zuständige Landesarbeitsgericht hielt dies nicht für erforderlich, da von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen sei. epd/nd

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