Streitobjekt Wurzel
Nachbarschaftsrecht unter der Erde
Die Ausläufer eines Kirschbaumes breiteten sich bis unter die Wegplatten im Nachbargrundstück aus. Dort, so behauptete die klagende Grundstückseigentümerin, haben die Wurzeln eine von drei Wegeplatten um 25 bis 30 Millimeter angehoben.
Die beanstandete Betonplatte gehörte zu einem Weg, der von der Straße bis zum Wohnhaus führt. Die Klägerin ließ kurzerhand alle drei Platten entfernen und stattdessen den Weg mit Kleinpflaster befestigen. Die Kosten von rund 1200 Euro sollte der Nachbar tragen, weil angeblich die Wurzel seines Kirschbaums Ursache für diese Wegearbeiten war. Der weigerte sich zu bezahlen. Die Grundstückseigentümerin zog vor Gericht, Klage und anschließende Berufung scheiterten.
Letztlich musste sich der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 98/03) mit diesem Vorgang befassen. Der kam zum Schluss, dass die Klägerin zwar die Kosten für das Entfernen der Wurzeln erstattet bekommen könne und Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Weges habe. Diese berechtigte Forderung habe die Klägerin nicht eingefordert, sie wollte vielmehr dem Nachbarn die gesamten Baukosten anlasten.
Dies wies auch der BGH zurück und lehnte die angestrebte Revision ab. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt und müsse deshalb nicht für die Kosten des neuen Weges aufkommen. Laut Begründung habe die Klägerin versäumt, die Störungsursache durch den Kirschbaum feststellen zu lassen.
Aber auch dann hätte sie lediglich die Kosten für das Entfernen und Zurücklegen der einen beanstandeten Platte in Rechnung stellen können.
Jeder Grundstückseigentümer/-nutzer ist gut beraten, zu friedfertigen Zeiten Einsicht ins orts-/landesübliche Nachbarschaftsrecht zu nehmen, um gut informiert zu sein. Kein anderer Streitfall beschäftigt die Gerichte so sehr wie der Nachbarschaftsstreit. Oft ist fachkundige anwaltliche Betreuung nötig. Marion Baatz und
Jürgen Naumann,
Rechtsanwälte, Berlin-Köpenick
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