Welche rechtlichen Regeln gelten hierfür?

Geschenkgutscheine

  • Lesedauer: 3 Min.
Bis Weihnachten sind es nur vier Wochen - es ist die hohe Zeit des Geschenkekaufs. Doch nicht alle Weihnachtsgeschenke treffen den Geschmack des Beschenkten. Daher liegen immer häufiger Gutscheine unter dem Weihnachtsbaum.

Mehr als 80 Prozent der Deutschen freuen sich über den Geschenkeklassiker. Aber es gibt dazu viele Fragen, besonders zur Gültigkeitsdauer herrscht oft Unklarheit. Fragen rund um Geschenkgutscheine beantwortet Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Nicht alle Gutscheine können gleich nach Weihnachten eingelöst werden: Für eine Ballonfahrt etwa braucht es beispielsweise gutes Wetter. Generell gilt: Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen.

Für den Beginn der Dreijahresdauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlaggebend, nicht das exakte Kaufdatum! Konkret: Ein Gutschein vom Januar 2014 gilt nicht nur bis Januar 2017, sondern bis 31. Dezember 2017. Grundsätzlich kann jedoch jeder Aussteller eines Gutscheins eine Frist zur Einlösung benennen. Sie darf aber nicht zu knapp bemessen sein.

So hielt das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 4761/10) ein Jahr bei einem Erlebnisgutschein für zu kurz Auch Buchgutscheine dürfen nicht schon nach einem Jahr »verfallen« (OLG München, Az. 29 U 3193/07).

Zu kurze Fristen sind unwirksam. Nur im Einzelfall können sie gerechtfertigt sein - zum Beispiel, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, für die im nächsten Jahr die Arbeitskosten deutlich steigen werden. Auch ein Gutschein für ein bestimmtes Theaterstück kann nur so lange gelten, wie dieses aufgeführt wird.

Ist ein Gutschein für weniger als drei Jahre gültig und schafft es sein Inhaber nicht, ihn innerhalb der Frist einzulösen, hat er noch bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist das Recht, den finanziellen Wert (abzüglich einer Entschädigung für den Unternehmer) zurückzufordern.

Wenn Beschenkte den Gutschein nicht oder nur teilweise einlösen möchten, können sie sich den Gutscheinwert beziehungsweise den Restbetrag in bar auszahlen lassen?

Grundsätzlich hat der Beschenkte keinen Anspruch darauf, sich den Gutscheinwert in bar auszahlen zu lassen. Das gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. In diesem Fall erhält der Gutscheinbesitzer meist einen neuen Gutschein über den noch offenen Betrag. Einzige Ausnahme: Die versprochene Ware, zum Beispiel ein Parfüm oder eine Dienstleistung wie ein Kochkurs, wird nicht mehr angeboten. Dann muss der Händler den Wert des Gutscheins bar auszahlen.

Wenn das Geschenk also nicht gefällt oder der Beschenkte trotz intensiven Stöberns nichts findet, so mein Rat: Den Gutschein an einen Freund oder ein Familienmitglied weiterschenken. Denn ein Gutschein ist ein Inhaberpapier (§ 807 BGB). Dass bedeutet: Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt - selbst dann, wenn der Name des ursprünglich Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt ist.

Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Inhalt des Gutscheins auf die darin genannte Person »maßgeschneidert« ist.

Gelten für Online-Gutscheine die gleichen Regeln wie für Geschenkgutscheine eines Geschäftes?

Auch für online erworbene Gutscheine gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (OLG München, Az. 29 U 3193/07) - außer, der Aussteller hat eine kürzere Frist festgesetzt und durfte dies im Einzelfall auch (siehe oben).

Dennoch empfiehlt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Dort finden Verbraucher unter Umständen genauere Angaben zu Einlösefristen, aber auch zu den Konditionen für einen Umtausch.

Wenn das für den Gutschein eingelöste Produkt nicht gefällt, hat der Kunde nach Wareneingang 14 Tage Zeit, es zurückzuschicken.

Aber Vorsicht: Seit Juni dieses Jahres können Händler vom Kunden verlangen, die Kosten für das Rücksendeporto zu übernehmen! D.A.S./nd

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