Keine Sperre bei geschlossener Arztpraxis
Hartz IV
Das Sozialgericht Gießen gab mit seinem Urteil (Az. S 4 AL 112/12) dem Mann Recht.
In dem Fall sollte ein Arbeitsloser am 22. Dezember 2011 in der Arbeitsagentur Dillenburg vorsprechen. Doch der Mann war an diesem Tag erkrankt und rief morgens die Behörde an. Ein Mitarbeiter wies ihn darauf hin, ein ärztliches Attest nachzureichen.
Wegen Durchfall, Erbrechen und Schweißattacken ging der Mann erst einen Tag später zu seinem Hausarzt und stand dort vor weihnachtlich verschlossenen Türen. Auch die Vertreterin hatte ihre Praxis geschlossen.
Wegen des fehlenden Attestes verhängte die Arbeitsagentur eine einwöchige »Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses« und forderte 270 Euro Arbeitslosengeld zurück.
Das Sozialgericht hob die Sperrzeit auf und ermahnte die Behörde, verständnisvoller mit einem Arbeitslosen umzugehen. Welche internen Weisungen bei Meldeversäumnissen bestehen, sei »für das Gericht unbeachtlich«.
Der Kläger habe einen wichtigen Grund für den verpassten Meldetermin gehabt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er akut erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Ein Attest habe er wegen des Weihnachtsurlaubs seines Hausarztes nicht vorlegen können. epd/nd
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