Hohes Pfand für SIM-Karte unzulässig
BGH-Urteil
Mit diesem BGH-Urteil (Az. III ZR 32/14) wurde eine Klausel des Mobilfunkanbieters Drillisch, mit der das Unternehmen für eine SIM-Karte 29,65 Euro Pfand verlangte, für unwirksam erklärt. Die Summe sollte als »Schadenersatz« einbehalten werden, sollte der Kunde die Karte nach einer Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden, meinte der Mobilfunkanbieter.
Das ließ der BGH nicht gelten und wertete die Klausel als »unangemessene Benachteiligung« der Kunden. Das Pfand sei zu hoch. Es entspreche nicht einmal dem Kartenmaterialwert. Unwirksam ist auch eine Klausel, mit der für den Versand von Papierrechnungen monatlich 1,50 Euro verlangt werden. dpa/nd
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