Sonntagsschutz auch am Vortag

Bundesverwaltungsgericht zur Erwerbsarbeit um Mitternacht

  • Lesedauer: 2 Min.
Im nd-ratgeber Nr. 1184 vom 7. Januar 2015 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 26. November 2014 zur Sonntagsarbeit informiert. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht auch ein Urteil über Sonn- und Feiertagsarbeit gefällt.

Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt auch für Arbeitnehmer, die am Vortag noch bis Mitternacht im Einsatz sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigte in einer am 17. Dezember 2014 (Az. BVerwG 8 B 66.14) veröffentlichten Entscheidung entsprechende Urteile der Vorinstanzen.

Danach verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn Arbeitnehmer noch an Sonn- und Feiertagen damit beschäftigt sind, nach offiziellem Ladenschluss des vorausgegangenen Werktags um 24 Uhr etwa noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.

Geklagt hatte eine Supermarkt-Handelskette gegen entsprechende Vorgaben des Landes Berlin. Das Land hatte der Handelskette vorgeschrieben, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin wollte daraufhin vom Berliner Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass sie hierzu nicht verpflichtet werden könne.

Das Gericht wies die Feststellungsklage allerdings zurück. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies eine Berufung der Supermarkt-Kette zurück. Die fehlende gesetzliche Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen gebe den Arbeitgebern nicht das Recht, an den darauffolgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0 Uhr noch Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Auffassung bestätigt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Dabei verwiesen die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Artikel 140 Grundgesetz gesetzlich so auszugestalten ist, »dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht«. Es müsse als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. »Dazu zählt nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber«, so das Gericht. epd/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Das beste Mittel gegen Fake-News und rechte Propaganda: Journalismus von links!

In einer Zeit, in der soziale Medien und Konzernmedien die Informationslandschaft dominieren, rechte Hassprediger und Fake-News versuchen Parallelrealitäten zu etablieren, wird unabhängiger und kritischer Journalismus immer wichtiger.

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

Vielen Dank!

Unterstützen über:
  • PayPal