Hilfe nach Skiunfall
Unfallversicherung
Grundsätzlich erkennen die Unfallversicherer Verletzungen nur dann als Leistungsfall an, wenn diese durch ein »von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis« entstanden ist.
Das heißt: Wer sich beim Wendemanöver auf der Skipiste das Bein so verdreht, dass er sich eine Knieverletzung zuzieht, geht bei seiner Unfallversicherung wahrscheinlich leer aus. Stürzt er und bricht sich durch den schmerzhaften Kontakt mit der Piste die Knochen, gilt hier ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.Juli 2011 (Az. IV ZR 29/09).
Im damaligen Fall war ein Skifahrer durch ein Ausweichmanöver auf der Piste gestürzt und hatte sich dabei erheblich an der Schulter verletzt. Der BGH erkannte den Aufprall als Verletzungsursache an, und der Verunglückte durfte auf Leistungen seines Versicherers hoffen.
»Maßgeblich für die Beurteilung des Versicherungsfalls ist der enge Zusammenhang zwischen Verletzung und Verletzungsverursacher. Das kann im Zweifel auch ein harter Boden sein«, kommentiert die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Sie rät, bei Inanspruchnahme des Unfallversicherers nicht auf anwaltliche Hilfe zu verzichten. Erst recht nicht, wenn der Unfall teilweise oder sogar komplette Invalidität zur Folge hat. Der Fachanwalt unterstützt den Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche, notfalls auch vor Gericht. Wichtig: Die Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten des Anwalts auf. Diesen darf der Versicherungsnehmer frei wählen. DAV/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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