Abschleppkosten auch bei später aufgestellten Schildern

Verkehrsrecht

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Autofahrer müssen auch dann die Abschleppkosten zahlen, wenn Parkverbotsschilder erst nachträglich aufgestellt werden und ihr Pkw deshalb Tage später abgeschleppt wird.

So urteilte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am 4. Februar 2015 (Az. 5 K 444/14.NW). Geklagt hatte ein Fahrer, der sein Auto ordnungsgemäß auf einem Parkplatz in Haßloch abgestellt hatte und dann verreiste. Am gleichen Tag stellte die Gemeinde Parkverbotsschilder auf. Vier Tage später ließ die Stadt Haßloch das Auto abschleppen.

Der Fahrer klagte gegen die Gemeinde, weil er die Kosten für das Abschleppen nicht tragen wollte. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Verkehrszeichen sei »auch gegenüber dem Kläger bekanntgemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei«. Er habe sein Auto also wegfahren müssen. Auch auf einem Dauerparkplatz sei dem Kläger zuzumuten, innerhalb von drei Tagen zu kon-trollieren, ob das Parken noch immer erlaubt sei.

Autohalterin muss Fahrtenbuch führen

Wenn ein Auto geblitzt wird und der Halter Angaben zum Fahrer verweigert, kann er gezwungen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 13. Januar 2015 (Az. 4 K 215/14.KO). Der Wagen einer Frau war im Sommer 2013 im Kreis Cochem-Zell 50 km/h zu schnell unterwegs. Als die Polizei ihr einen Fragebogen zu dem Vorfall schickte, äußerte sie sich nicht dazu, wer am Steuer saß und verwies auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Der Rhein-Hunsrück-Kreis verlangte daraufhin, für acht Monate ein Fahrtenbuch zu führen, wogegen sie erfolglos klagte.

Das Fahrtenbuch dürfe verlangt werden, die Auflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr, argumentierten die Koblenzer Richter. Die Frau habe nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit ihrem Verhalten deutlich gemacht, nicht auskunftswillig zu sein. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Lkw-Fahrer muss Länge von Fahrbahnmarkierung nicht kennen

Ein Lastwagenfahrer muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht wissen, wie lang die Striche der Fahrbahnmarkierung auf einer Autobahn sind.

Mit diesem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2015 (Az. 2 Ss(Owi)322/14) wurde ein Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen gegen einen Lkw-Fahrer aufgehoben, der 80 Euro Bußgeld zahlen sollte, weil er den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten hatte. Nach der Argumentation des Amtsgerichts hätte der Fahrer seinen Abstand anhand der unterbrochenen Mittellinie erkennen müssen.

Dieser Begründung folgte der Senat des Oberlandesgerichts nicht. Zwar ergebe sich aus der Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Striche von sechs Metern und die der Zwischenräume von zwölf Metern. Das sei dem durchschnittlichen Kraftfahrer aber nicht bekannt, hieß es in dem in dem Beschluss.

Der Senat des Oberlandesgerichts verwies die Sache an das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er eine erneute Verurteilung aber für möglich halte. dpa/nd

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