Reisemängel: Wer trägt die Anwaltskosten?

  • Lesedauer: 2 Min.
Beauftragt man einen Rechtsanwalt, um Reisemängel beim Veranstalter geltend zu machen, müssen die Kosten des Rechtsanwalts nicht zwingend vom Reiseveranstalter übernommen werden.

Das hat das Amtsgericht München (Az. 261 C 2135/14) entschieden und damit die Klage einer Familie abgewiesen

Der Fall nach einer Information der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH): Eine Familie buchte eine Pauschalreise und wollte mit der Bahn zum Flughafen Hannover fahren, um von dort aus nach Tunesien zu fliegen. Als aber der ICE knapp dreieinhalb Stunden Verspätung hatte, verpasste die Familie ihren Flug und kehrte nach einer Übernachtung im Hotel zurück nach Hause.

Ein von der Familie angeheuerter Rechtsanwalt setzte daraufhin ein Schreiben auf, in dem er den Reiseveranstalter außergerichtlich aufforderte, den Reisepreis, eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie das Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 Euro zu erstatten.

Der Reiseveranstalter weigerte sich, der Zahlungsaufforderung in vollem Umfange nachzukommen. Der Reiseveranstalter war der Meinung, dass er die Anwaltskosten nicht übernehmen müssen.

Daraufhin klagte die Familie. Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht München abgewiesen, da eine Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Fall nicht nötig gewesen sei.

»Eine Reisemängelanzeige kann zunächst auch ohne Rechtsanwalt erfolgen. Erst wenn der Reiseveranstalter darauf nicht reagiert oder die Mängel nicht anerkennt, kann ein Rechtsanwalt helfen. Erst dann muss auch das Anwaltshonorar bei berechtigten Mängeln vom Veranstalter übernommen werden«, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla von der Deutschen Anwaltshotline. D-AH/nd

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