Wenn der geplante Rückflug einen Tag später erfolgt ...

Fluggastrechte

  • Lesedauer: 2 Min.
Einer der häufigsten juristischen Streitfälle von Urlaubsreisenden ist der um mögliche Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen.

Der Fall: Ein deutsches Ehepaar machte Urlaub im ägyptischen Hurghada. Der Rückflug nach Deutschland startete mit 26 Stunden Verspätung, weil die eigentlich für diesen Flug vorgesehene Maschine auf dem Hinflug in Tirana (Albanien) notlanden musste. Die Fluggesellschaft schickte eine Ersatzmaschine.

Die Urlauber forderten 400 Euro pro Person (gemäß EU-Fluggastrechteverordnung) als Ausgleich für die verspätete Beförderung.

Dieses Verlangen wies die Airline zurück. Ihre Begründung: Der Flieger, der die Urlauber abholen sollte, habe aus Sicherheitsgründen landen müssen, denn nach dem Durchqueren einer Gewitterfront sei in der Kabine Brandgeruch aufgetreten. Das sei kein technischer Defekt, für den sie verantwortlich wäre, sondern ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung, den die Airline nicht verhindern könne.

Das Urteil: Das Landgericht Darmstadt gab der Fluggesellschaft Recht und wies die Klage der Urlauber auf Ausgleichszahlung ab (Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2013, Az. 7 S 208/127 S 208/12).

Wenn extreme Wetterverhältnisse die Flugsicherheit beeinträchtigten, sei das nicht dem Flugunternehmen zuzurechnen. Auch wenn der Brandgeruch auf einen technischen Defekt hindeute: Auslöser dafür seien die außergewöhnlich starken Turbulenzen gewesen, in die das Flugzeug gewitterbedingt geraten sei.

Hohe Vibrationen führten zu Abschleifungen an den Triebwerksschaufeln. Triebwerkszapfluft werde in das Flugzeuginnere gesogen. Dadurch sei der beißende Brandgeruch entstanden, der den Piloten veranlasste, in Albanien notzulanden.

So ein Geschehen könne ein Flugunternehmen weder durch intensive Wartung noch durch andere organisatorische Maßnahmen vermeiden oder »in den Griff kriegen«. Am Flughafen Tirana gebe es keine Monteure, die diesen Flugzeugtyp warten oder reparieren konnten. Daher habe es für die Fluggesellschaft keine andere Möglichkeit gegeben, als eine Ersatzmaschine mit qualifizierten Technikern nach Tirana zu schicken.

Mit dieser Maschine habe sie die in Albanien gestrandeten Passagiere nach Ägypten weiter geflogen und in Hurghada die auf den Rückflug nach München wartenden Fluggäste abgeholt. Damit habe die Fluggesellschaft alles getan, was in ihrer Macht stand, um die Verspätung möglichst gering zu halten. Sie müsse nicht auf allen planmäßig angeflogenen Flughäfen einsatzbereite Flugzeuge in Reserve halten - das wäre der Ruin jeder Airline. Obendrein zählen Flughäfen in Albanien nicht einmal zu ihren Flugziele. OnlineUrteile.de/nd

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