Gefälligkeit - kein Schadenersatz

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Waschbecken wurde falsch montiert. Haftet der Handwerker für die Folgen der Gefälligkeit gegenüber dem Bauherrn?

Ein Einfamilienhaus wurde renoviert. Es arbeiteten mehrere Handwerksfirmen gleichzeitig. Im Bad hatte der Maler ein Waschbecken abgehängt. Da sich der Bauherr die Widermontage nicht zutraute, bat er darum einen Handwerker, der auf dem Dach Solarmodule installierte.

Allerdings montierte der das Waschbecken nicht richtig, was später zu einem Wasserschaden führte. Nun verlangte der Bauherr 6000 Euro Schadenersatz. Der Handwerker weigerte sich zu zahlen: Schließlich habe er das Waschbecken nur aus Gefälligkeit montiert, ohne dafür etwas zu verlangen.

Das Oberlandesgericht Celle (Az. 5 U 168/13) sah es auch so und wies die Zahlungsklage des Bauherrn ab. Das Montieren des Waschbeckens hänge sachlich nicht mit dem eigentlichen Auftrag des Handwerkers zusammen. Der habe das Becken auf die Bitte des Bauherrn unentgeltlich an die Wand geschraubt. Es handle sich um eine Gefälligkeit. Davon gehe die Rechtsprechung aus. Dem Handwerker sei allenfalls fahrlässig ein Fehler unterlaufen. OnlineUrteile.de/nd

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