Zusatzkosten steuerlich absetzbar

Steuertipp bei Kitastreik

  • Lesedauer: 3 Min.
Die Kita ist zu, Erzieher streiken. Doch was ist mit denjenigen, die unter den Folgen der Arbeitsniederlegung leiden, also berufstätige Eltern, die auf die tägliche Kinderbetreuung angewiesen sind?

Sie können die durch den Streik entstandenen Zusatzkosten von der Steuer absetzen. Für Pendler, die wegen eines Bahnstreiks auf das Auto umsteigen müssen, gibt es diese Möglichkeit leider nicht.

Für unzählige Eltern und Arbeitnehmer bedeuten die Streiks viel Organisationsaufwand, große Umwege und zusätzliche Kosten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Kosten Steuerzahler absetzen können, wenn die Kitas geschlossen sind oder die Bahn wieder mal streikt.

Wie sind die Kinderbetreuungskosten abzusetzen?

Eltern können die Betreuungskosten ihrer Kinder von der Steuer absetzen, und zwar bis diese 14 Jahre alt sind. Dazu zählen die Kosten für die Tagesmutter, den Kindergarten oder einen Babysitter. Maximal 4000 Euro im Jahr Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine fremde Person die Kinder betreut oder beispielsweise die Großeltern.

Das gilt auch dann, wenn die Kita aufgrund eines Streiks geschlossen ist. Bitten Eltern in diesem Fall einen Babysitter, auf die Kinder aufzupassen, können sie auch diese Kosten von der Steuer absetzen.

Im Schnitt kostet eine solche Kinderbetreuung 9 Euro pro Stunde. Da kommen schnell 72 Euro pro Tag zusammen. Dauert der Kitastreik eine Woche, dann sind das bei 40 Stunden pro Woche 360 Euro. »Wichtig ist daher, dass Eltern dem Babysitter den Lohn so auszahlen, dass sie die Stunden und Kosten nachweisen können«, rät VLH-Pressesprecherin Christina Georgiadis. Dazu sollten die Eltern einen Arbeitsvertrag formulieren. Außerdem sollte der Babysitter eine Rechnung stellen, so dass die Eltern diese Rechnung mit Banknachweis überweisen können.

Wenn die Bahn streikt: Pendlerpauschale nutzen

Jeder Arbeitnehmer, der von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz fährt, gilt steuerrechtlich als Pendler. Ihm steht die Pendlerpauschale zu. Das sind 30 Cent pro gefahrenem Kilometer einer einfachen Strecke pro Tag. Bei einer Fahrt von 25 Kilometern zur Arbeit und 220 Arbeitstagen im Jahr sind das 1650 Euro, die ein Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann.

Wer in der Regel mit der Bahn zur Arbeit fährt und aufgrund des Streiks auf das Auto umsteigen muss, berechnet zunächst alle Fahrten des Jahres mit der Pendlerpauschale, egal ob Auto oder Bahn. Danach zeigt der Summenvergleich, ob es günstiger ist die Pendlerpauschale in der Steuererklärung anzugeben oder die tatsächlichen Kosten für die Bahnfahrten.

Das Finanzamt rechnet hier zugunsten der Arbeitnehmer. Allerdings müssen sich die Arbeitnehmer für eine Variante entscheiden. Das heißt, dass sie nicht für den gleichen Zeitraum beispielsweise ihre Monatskarte für die Bahn und die Fahrtkosten nach der Pendlerpauschale abrechnen können, auch wenn die Zusatzkosten durch einen Bahnstreik entstanden sind. VLH/nd

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