Wohnungsschimmel: Wer haftet bei Erkrankung?

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Wenn sich in ihrer Wohnung Schimmel bildet, sollten Mieter ihren Vermieter umgehend darüber informieren und um Abhilfe bitten. Tun sie dies nicht und leben sie über längere Zeit einfach weiter in der schimmeligen Wohnung, so riskieren sie nicht nur Gesundheitsschäden. Sie haben im Falle einer Erkrankung auch wenig Aussichten, vom Vermieter Schmerzensgeld zu erhalten. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Familienvater eine Wohnung in Berlin Schöneberg gemietet, die nach einem Rohrbruch feucht und von Schimmelpilz befallen war. Seine beiden kleinen Kinder litten deshalb zunehmend unter Atemwegsinfekten, die - wie sich später herausstellte - auf eine Schimmelpilzallergie zurückzuführen waren. Nachdem sie vier Jahre in der feuchten Wohnung gelebt hatten, entwickelten beide Kinder schließlich ein unheilbares Bronchial-Asthma. Später verlangten sie von der Vermieterin Schmerzensgeld. Diese habe es unterlassen, den Schimmel zu beseitigen und sei daher für ihre Gesundheitsschäden verant-wortlich. Das KG Berlin sah das jedoch anders. Über die Schimmelbildung wurde die Vermieterin erst unterrichtet, als die Kinder schon unheilbar krank waren. Zuvor hatte sie keinen Grund, die Räume auf Gesundheitsgefährdung zu überprüfen. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 9. März 06 - 22 W 33/05

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