Verbundene Verträge - gefährliche Mischung

Lebensversicherung und Darlehen

  • Hermannus Pfeiffer, Wirtschaftspublizist
  • Lesedauer: 4 Min.
Die Verbindung einer Lebensversicherung mit einem Darlehen ist üblich - aber zumindest in eine Richtung heikel.

Der Kredit fürs Auto, das Darlehen für eine Traumreise oder gar für einen Hauskauf - das will abgesichert sein. Banken und Sparkassen verkaufen Ihnen dafür gerne eine sogenannte Restschuldversicherung (siehe nd-ratgeber vom 5. August 2015). Diese ist jedoch kostspielig und im Regelfall bestenfalls die zweitbeste Lösung.

Günstiger kann es da schon sein, wenn Sie handfeste Sicherheiten zu bieten haben. Das können beispielsweise ein Sparvertrag oder eine Kapitallebensversicherung sein. Doch auch diese Rechnung muss nicht immer aufgehen, wie jetzt ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zeigt. Hier sollte allerdings die Versicherungspolice zur Tilgung des Kredits dienen. Eine kostspielige Vermischung von Kredit und Sparen.

Der BGH hat mit seinem Urteil dem Verbraucherschutz einen Riegel vorgeschoben. Endlich, meinte Nils Andersson-Lindström, Bankjurist in der Kanzlei Schultze & Braun in Bremen gegenüber der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung«: »Nach einer ganzen Reihe bankenunfreundlicher Entscheidungen hat der BGH dem ausufernden Verbraucherschutz bei verbundenen Verträgen einen Riegel vorgeschoben.«

Worum geht es? Eine Frau hatte im Oktober 2002 mit einem Geldinstitut einen Vertrag über ein Darlehen abgeschlossen. Dieses sollte am Ende der Laufzeit über eine zusätzlich dazu abgeschlossene Kapitallebensversicherung getilgt werden. Ein Jahrzehnt später widerrief die Bankkundin beide Verträge.

In erster Instanz gab das Landgericht Stade der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags überwiegend statt. Der Bank stünden aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zu, da sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein »Rückgewähr-Schuldverhältnis« umgewandelt habe.

BGH-Urteil gilt nur in eine Richtung

In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle vertrat die Kundin dann die Auffassung, dass die Bank zusätzlich den Lebensversicherungsvertrag rückabwickeln müsse und sowohl die Versicherungsprämien als auch die auf das Darlehen gezahlten Zinsraten rückerstatten müsse. Das Oberlandesgericht erteilte diesem Ansinnen eine Absage.

Das Gleiche tat nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 5. Mai 2015 (Az. XI ZR 406/13).

Im Zentrum steht die für Verbraucher wichtige Frage: Was sind »verbundene Verträge«? Nach Ansicht des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH ist nicht von verbundenen Verträgen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 358 Absatz 3 Satz 1 BGB) auszugehen, »wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird«.

Diese Vorschrift setze voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. So heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Werde die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehle bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In solchen Fällen diene nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrages, sondern die aus anderen Mitteln angesparte Versicherungssumme diene der Tilgung des Verbraucherdarlehens, begründete der BGH.

»Sparen und Kredit – Blödsinn«

Was auf Kritik stößt. Der BGH akzeptiert verbundene Geschäfte nur in eine Richtung: Wer ein Darlehen aufnimmt um eine Lebensversicherung zu finanzieren.

In die umgekehrte Richtung, wie in unserem Fall, erkennt er sie nicht an. Dies finden auch Juristen »schwer nachvollziehbar« - allerdings angesichts früherer Rechtsprechung des BGH durchaus konsequent.

Dass der höchste Gerichtshof ein verbundenes Geschäft nicht anerkennt, hat teure Folgen für die Kreditnehmerin. »Eine Abwicklung ist dann nur mit Verlusten möglich«, erklärt Kerstin Becker-Eiselen, Rechtsanwältin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.

Was bleibt den Kunden?

Den Kunden von Banken und Versicherungen bleibt nach dem BGH-Urteil nun, an Darlehen gekoppelte Lebensversicherungen im Zweifelsfall zu kündigen und lediglich den (niedrigen) Rückkaufswert zu erhalten - oder die Beiträge weiter zu bezahlen.

Wer jedoch neue Verträge abschließen will, sollte nun gewarnt sein. »Kredit und Sparen gleichzeitig ist Blödsinn«, sagt Becker-Eiselen von der Hamburger Verbraucherzentrale. »Es ist eine sehr teure Kombination.« Vor allem beim Immobiliendarlehen.

Besser sind ein Annuitätendarlehen und eine direkte Tilgung. Ein Annuitätendarlehen ist ein Kredit mit konstanten Rückzahlungsraten. Eine zügige Tilgung des Darlehens ist gerade wichtig in der aktuellen Niedrigzinsphase. Steigen die Zinsen wieder, wird der Kredit sonst schnell sehr teuer.

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