Kein Gewohnheitsrecht für Kneipe

Wohneigentumsanlage

  • Lesedauer: 1 Min.
Wird ein Ladenraum in einer Wohnanlage jahrelang unzulässig als Gaststätte genutzt, darf die Eigentümergemeinschaft die Öffnungszeiten nachträglich begrenzen.

Auf ein Gewohnheitsrecht kann sich der Gaststättenbetreiber nicht berufen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2015 (Az. V ZR 169/14) in Karlsruhe.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Kneipe in Saarbrücken. Die Nutzung der Räumlichkeiten in der Wohnanlage war als »Laden« festgeschrieben. Der Neffe der Eigentümerin betrieb in den Räumen seit 1995 jedoch eine Gaststätte, was von den anderen Eignern geduldet wurde.

Als 2007 die Öffnungszeiten für Gaststätten gesetzlich freigegeben wurden, betrieb der Mann die Kneipe bis in die frühen Morgenstunden. Das störte die Eigentümer und sie beschlossen im Mai 2011, die Öffnungszeiten auf ein Uhr nachts zu beschränken.

Zu Recht, wie der BGH nun urteilte. Die Wohnungsbesitzer hätten bei den Öffnungszeiten einen Unterlassungsanspruch gegen den Gastwirt. Zudem sei die Nutzung der Räumlichkeiten in der Teilungserklärung des Wohnungseigentums als »Laden« festgelegt worden. Werde darin eine Kneipe betrieben, dann dürfe der damit verbundene Lärm nicht lauter sein als bei einem Laden. epd/nd

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