Zehn Bewerbungen pro Monat zumutbar

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Für Hartz-IV-Bezieher sind zehn Bewerbungen pro Monat zumutbar. Werden ohne ausreichenden Grund keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen, ist eine vollständige Hartz-IV-Kürzung gerechtfertigt.

So urteilte das Sozialgericht Berlin am 28. April 2015 (Az. S 168 AS 5850/14). Allein der Hinweis auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Sanktionen reicht nicht, um die unterlassenen Bewerbungsbemühungen zu begründen.

Ein Hartz-IV-Bezieher hatte es wiederholt abgelehnt, im Monat zehn Bewerbungen zu schreiben. Das Jobcenter strich daraufhin vollständig das Arbeitslosengeld II. Die Sanktionsregelungen seien verfassungswidrig, meinte der Arbeitslose. Er gab an, dass er die Unterlagen wegen seines politischen Engagements gegen Hartz-IV-Sanktionen nicht einreichen wolle.

Zehn Bewerbungen seien zumutbar, so das Sozialgericht. Die Sanktionsregelungen seien auch nicht »evident verfassungswidrig«. Die Verfassung gehe von einem Menschenbild aus, wonach jeder erst einmal selbst seine eigenen Kräfte und Mittel einsetzen müsse, um seine Not zu lindern. Existenzbedrohende Gefahren würden sich aus der Sanktion nicht ergeben, da der Kläger »in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen« beantragen könne, so das Gericht. epd/nd

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