Schmerzensgeld: Kind in Kita verbrüht

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Eine Erzieherin, die ein Kindergartenkind versehentlich mit heißem Tee verbrüht hat, muss dafür weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz zahlen. Es handele sich um einen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung eintrete, entschied das Oberlandesgericht Celle in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Die gesetzliche Unfallversicherung - Träger sind bekanntlich die einzelnen Berufsgenossenschaften - kommt in einem solchen Fall für die Heilbehandlung auf, zahlt aber weder Schmerzensgeld noch Entschädigung, urteilten die niedersächsischen Richter. Im konkreten Fall war die Erzieherin mit einer Kanne frisch gebrühten Tees an einer Turnhallentür vorbeigelaufen. Als sie sah, dass ein Kind von einer Rutsche zu fallen drohte, eilte sie ihm zu Hilfe. Ein anderes Kind sprang aus einem Spieltunnel, stieß gegen die Teekanne in der Hand der Erzieherin und verbrühte sich erheblich. Das Gericht wertete dies als betrieblichen Unfall. Wie das Gericht erklärte, entspricht das Urteil dem Willen des Gesetzgebers, Erzieherinnen und auch Lehrer vor Haftungsansprüchen bei fahrlässigen Unfällen freizustellen. Der Frieden in Schulen und Kindergärten solle nicht durch gegenseitige Ansprüche gestört werden. Das Erziehungspersonal kann, so die Aussage des Gerichts, nur bei einer vorsätzlichen Schädigung der Kinder in Haftung genommen werden. Urteil des Oberlandesgerichts Celle - AZ.: 5 U 36/06

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