Überflutende Hilfe
Nachbarrecht
Nachbar B wässerte den Rasen von Nachbar A, der im Urlaub war. Er drehte nur die Spritze am Schlauch zu und vergaß den Wasserhahn am Haus. Das Wasser drückte nachts die Spritze aus dem Schlauch und ergoss sich in den Keller des Hauses.
Für den Wasserschaden in Höhe von 11 700 Euro kam die Gebäudeversicherung des Hausherrn auf. Sie verlangte den Betrag vom Nachbarn (Regress). Er habe grob fahrlässig gehandelt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 3 U 1468/14) ersparte ihm die Zahlung. Die Rechtsprechung gehe in solchen Fällen davon aus, dass die Beteiligten »stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbarten« für Schäden durch leicht fahrlässiges Handeln. Das gelte auch im konkreten Fall.
Normalerweise versickere Wasser im Boden. Dass es aufgrund der Bodenverhältnisse ins Haus eindringen würde, sei für B nicht erkennbar gewesen, so dass man ihm kein grob fahrlässiges Handeln vorwerfen könne. Infolgedessen blieb die Gebäudeversicherung auf dem Schaden sitzen. Der Nachbar musste nicht für den Schaden einstehen. OnlineUrteile.de/nd
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