Bei Beamten per Kreuzchen rechtmäßig

Beurteilung

  • Lesedauer: 1 Min.
Die dienstliche Beurteilung von Beamten ist auch im Ankreuzverfahren zulässig. Nur das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Gesamturteil muss in der Regel textlich begründet werden.

Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 2 C 13.14 und weitere) in einem am 18. September 2015 veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatten neun Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. Sie hatten Regelbeurteilungen nur mit Kreuzchen statt mit einem individuellen Text erhalten. Regelbeurteilungen werden in bestimmten Zeitabständen routinemäßig erstellt, auch wenn keine Beförderung oder andere Personalmaßnahme ansteht.

Nach dem Urteil müssen die Beamten die Kreuzchen bei den Einzelbewertungen verschiedener Kompetenz- und Aufgabenfelder hinnehmen. »Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein«, forderten die obersten Verwaltungsrichter. Denn dann könnten Leser sich statt der angekreuzten Note immer auch den entsprechenden Text denken.

Die Gesamtbeurteilung bedarf laut Bundesverwaltungsgericht allerdings in der Regel einer textlichen Begründung. Darauf dürfe nur verzichtet werden, wenn sich das Gesamturteil quasi automatisch aus den Einzelbewertungen ergibt, etwa bei nahezu einheitlichen Einzelbewertungen. AFP/nd

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