Bei der Absetzung der Kosten ist das Umzugsmotiv entscheidend
Steuertipps
Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf für eine Absetzbarkeit fast ausschließlich die berufliche Sphäre betroffen sein, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X B 153/11).
Ein Selbstständiger zog aus betrieblichen Gründen um und ließ vor dem Bezug seines neuen Objekts Malerarbeiten durchführen. Diese betrafen teils den privaten, teils den beruflichen Teil seiner Wohnung. Die Kosten dafür wollte er steuerlich geltend machen.
Das zuständige Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, dass sich nicht eindeutig nachweisen lasse, wie hoch der Anteil der Arbeiten oder Kosten sei, der auf die berufliche Sphäre entfalle. Deswegen scheide eine Absetzung als Betriebsausgaben aus.
Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit ähnlich. Der Antrag des Steuerzahlers wurde abgelehnt. Es habe nach der Beweisaufnahme an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der Kosten gefehlt. Deswegen könne niemand sagen, welche Summe genau auf die berufliche Tätigkeit entfalle. LBS/nd
Adoptionskosten nicht steuerlich absetzbar
Auch wenn ein Ehepartner organisch bedingt nicht in der Lage ist, Kinder zu bekommen, sind Aufwendungen von 8560 Euro für die Auslandsadoption eines Kindes nicht als unvermeidbare Krankheitskosten anzusehen, die das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen könnte.
So urteilte der Bundesfinanzhof am 10. März 2015 (Az. VI R 60/11). Erstens erbringt ein Adoptionsvermittler keine medizinische Leistung; zweitens beruht der Entschluss zur Adoption trotz der Sterilität nicht auf einer Zwangslage. Es sei eine freie Entscheidung des Ehepaares, ein Kind anzunehmen. Die Adoptionskosten kommen auf die Steuerzahler nicht »zwangsläufig«, sondern aufgrund ihrer privaten Lebensplanung zu. OnlineUrteile.de/nd
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