Der Makler haftet - nur für die eigenen Fehler
Versicherungsrecht
So das Fazit eines Urteils, des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 2015 (Az. 18 U 132/14). Es zeigt die Grenzen der Schadensersatzpflicht von Versicherungsmaklern auf. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Im Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Versicherungsmakler mit der Sichtung und gegebenenfalls Optimierung seiner Versicherungsverträge beauftragt hatte. Zunächst fand ein Gespräch statt, in dem sich der Makler einen Überblick verschaffte. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung mit einer noch festen Laufzeit von zwei Jahren.
Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Vertrag geschlossen, in den der Makler verschiedene private Versicherungen, so auch die Wohngebäudeversicherung, eintrug.
Etwa ein halbes Jahr später brannte es auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Ein Brandstifter hatte ein Zelt angezündet, in dem Heuballen lagerten - Schaden rund 15 000 Euro. Der Wohngebäudeversicherer lehnte ab, denn das Lagerzelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung.
Nun wandte sich der Versicherungsnehmer an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten. Die Sache ging vor Gericht, das abschließend entschied: Der Makler war zwar verpflichtet, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken im Versicherungsvertrag aufzuklären. Von ihm könne jedoch im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme - mehr hatte nicht stattgefunden - nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert. Vielmehr hätte das Ehepaar den Makler auf Besonderheiten wie Lagerzelt mit Heuballen hinzuweisen müssen.
Fachanwalt Michael Piepenbrock empfiehlt dem Versicherungsnehmer, bereits beim ersten Gespräch den Makler nicht nur umfassend über alle Umstände zu informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet.
Dem Makler rät der Fachanwalt, den Auftrag nicht nur mündlich zu fixieren, sondern alles sofort schriftlich festzuhalten, was besprochen wurde. Im Falle eines Falles dienen schriftliche Protokolle vor allem auch als Beweis. DAV/nd
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