Jeder zweite Beschäftigte bekommt Weihnachtsgeld
Alle Jahre wieder ein Streitthema
Weihnachtsgeld – das bedeutet einige Hundert Euro extra, sogar ein halbes bis ganzes Monatsgehalt zusätzlich. Doch das Weihnachtsgeld ist mitunter auch ein Streitthema.
Ist das Weihnachtsgeld freiwillig oder Bestandteil des Lohns?
Ursprünglich ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, mit der Betriebstreue und Arbeitsleistung honoriert werden können. Wird es in Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen zugesagt, dürfen Arbeitgeber die Zahlung aber nicht einfach einstellen. Auch nach mehrjähriger Zahlung ohne Einschränkungen entsteht vielfach ein Anspruch, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich jedes Jahr neu die Freiwilligkeit betont.
Wer bekommt die Leistung und gibt es Unterschiede zwischen Ost und West?
In diesem Jahr bekommt gut die Hälfte (54 Prozent) der deutschen Beschäftigten Weihnachtsgeld, und zwar 56 Prozent im Westen, aber nur 40 Prozent im Osten. Das hat das Tarifarchiv der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung in einer Onlineumfrage mit 8800 Beteiligten herausgefunden.
Unterschiede zugunsten des Westens gab es auch in der Höhe der Leistung, etwa im Bauhauptgewerbe, im Groß- und im Einzelhandel oder im öffentlichen Dienst der Gemeinden.
Grundlage für die Zahlung des Weihnachtsgeldes sind meist Tarifverträge, die feste Summen (seltener) oder einen Anteil am Monatsgehalt als Jahressonderzahlung festlegen. Dadurch wächst das Weihnachtsgeld auch mit den tariflichen Gehaltssteigerungen - in diesem Jahr nach Schätzungen im Schnitt um knapp drei Prozent. In Betrieben mit Tarifvertrag bekommen fast drei Viertel (72 Prozent) der Mitarbeiter die Leistung, in nicht tarifgebundenen nur 42 Prozent.
Und wer bekommt kein Weihnachtsgeld?
Die Zahlung von Weihnachtsgeld trägt natürlich erheblich zur Attraktivität einer Stelle bei. Das könnte in Zeiten des Fachkräftemangels noch an Bedeutung gewinnen.
Wenn das Weihnachtsgeld gestrichen oder nachträglich verweigert wird, führt das regelmäßig zu Prozessen bei Arbeitsgerichten - etwa um die Frage, ob die Leistung kürzbar ist oder bei vorzeitiger Kündigung gestrichen beziehungsweise zurückverlangt werden kann. dpa/nd
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