Zweitwohnungssteuer gekippt

Verwaltungsgericht Leipzig

  • Lesedauer: 1 Min.
Die Satzung über die Zweitwohnungssteuer der Stadt Leipzig ist unwirksam.

Das entschied das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 29. Dezember 2015 (Az. 6 K 594/15). Die Satzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil der Steuertarif bei niedrigeren Mieten prozentual höher sei als bei teureren Wohnungen. Dies sei unzulässig, weil der Mieter nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert werden müsse, teilte das Gericht mit.

Der Steuersatz in Leipzig werde anhand der Nettokaltmieten in verschiedenen Stufen festgelegt. Bei bis zu 1200 Euro jährlichem Mietaufwand würden 120 Euro fällig, bei mehr als 5000 Euro Miete dagegen 600 Euro. Diese höchste Stufe sei nach oben offen, so dass auch Mieter, die sich eine weit teurere Zweitwohnung leisteten, bei 600 Euro Steuern blieben. Durch diese degressive Ausgestaltung würden Steuerzahler im unteren Bereich am stärksten belastet.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, der neben seinem Erstwohnsitz in Bayern die Wohnung seiner Mutter in Leipzig als Nebenwohnung gemeldet hatte.

Gegen das Urteil könne eine Berufung beim sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden, teilte das Gericht weiter mit. dpa/nd

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