Warum eine solche Vollmacht notariell beglaubigt sein sollte

Vorsorge- und Betreuungsvollmacht: Ein tragischer Fall

  • Lesedauer: 2 Min.
Eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, die nicht notariell und nicht als Generalvollmacht ausgestellt ist, ist wertlos.

Daher ist es wichtig, dass die Person des Vertrauens nicht nur das uneingeschränkte Vertrauen genießt, sondern auch rechtlich so ausgestattet wird, dass sie den Willen des Vollmachtgebers auch durchsetzen kann. Darauf verweist die Kanzlei Franz & Partner in Essen.

Die betreffende Vertrauensperson sollte auf jeden Fall auch rechtlich in der Lage sein, die Interessen des Betreuten in jeder Angelegenheit durchzusetzen.

Der nachfolgend beschriebene Fall ist kein Einzelfall: Eine ältere Frau, die eine privatrechtliche Betreuungsvollmacht an eine vertraute Person weitergegeben hat, kommt ins Krankenhaus. Die Einlieferung erfolgt zu einem Zeitpunkt, als alle Ärzte vollkommen überlastet sind und das Krankenhaus überfüllt ist.

Die Folge: Die Patientin bleibt ohne Versorgung erst einmal auf einer Station liegen. Als der Betreuer sich darum kümmert und versucht, Kontakt mit den Ärzten aufzunehmen, wird dies seitens des Krankenhauses blockiert. Obwohl die Frau durch Medikamente ruhiggestellt wird, hält man ihr ein Schreiben hin, das sie unterschreiben soll. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sie auf eine Betreuung verzichtet. In ihrem »nicht zurechnungsfähigen« Zustand unterschreibt sie diesen Brief, aus dem hervorgeht, dass die Patientin auch den Betreuer nicht mehr sehen wolle.

Zum gleichen Zeitpunkt geht die Putzfrau der betreffenden Person mit einem Anwalt ins Krankenhaus und nötigt der unter Tabletteneinfluss stehenden Person ein Testament ab. Die Handlung der Putzfrau und ihres Anwalts dürften den Tatbestand der Nötigung und des Betrugs erfüllt haben.

Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes wird die betreffende Person in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort wird sie auf »Entzug« gesetzt und nach etwa drei Monaten Gesamtkrankenhausaufenthalt ge- sundheitlich wieder so weit hergestellt, dass sie zwischenzeitlich begreift, wie mit ihr verfahren und was mit ihr veranstaltet wurde und dass ihr damaliger Vertrauter von den beteiligten Ärzten im wahrsten Sinne des Wortes kalt gestellt wurde.

Mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht wäre das im vorstehenden Fall Geschilderte nicht passiert. nd

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