Sachkundenachweise erlöschen
Umgang mit Asbest
Mit dem Verbot von Asbest und der Einstufung als Gefahrstoff musste die Verwertung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien einheitlich geregelt werden. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an fest gebundenen Asbestprodukten müssen heute gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 von einem Sachkundigen geleitet werden.
Mit der Neufassung der TRGS gelten ehemals erworbene Sachkundenachweise nur noch bis 30. Juni 2016. Ab da muss die Sachkunde neu nachgewiesen werden. Waren alte Qualifikationsnachweise noch unbegrenzt gültig, fordert die neue Regelung eine Auffrischung durch einen Fortbildungslehrgang spätestens nach sechs Jahren.
Seit 1970 wird die Gesundheitsschädigung durch Asbest als krebserregend eingestuft. Kurz danach erfolgte das Verbot einiger Asbestprodukte in der Bundesrepublik. In den 90er Jahren wurde die Verwendung und Herstellung in Deutschland, Österreich und der Schweiz verboten. 2005 folgte das EU-weite Verbot.
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat der TÜV Akademie des TÜV Thüringen staatliche Anerkennung erteilt, Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach TRGS 519 durchzuführen. Mit der Teilnahme und dem Bestehen der Prüfung erfüllen die Teilnehmer komplett die gesetzlichen Anforderungen gemäß der Technischen Regel.
Seminartermine sind unter www.die-tuev-akademie.de abrufbar. nd
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