Wenn ein »DJ« seine Kinder an den Arbeitsplatz mitnimmt

Umgangsrecht

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.
Die zwei Kinder eines geschiedenen Ehepaares lebten bei der Mutter. Ihr Umgang mit dem Vater war nach dem üblichen Modell geregelt: Jedes zweite Wochenende besuchten sie ihn. Nur die Arbeitszeiten des Vaters waren eben nicht die üblichen, denn er war Discjockey (DJ). Hinsichtlich des Umgangsrechts blieb das nicht ohne Folgen.

Der Vater arbeitete fast immer am Wochenende und legte abends in Veranstaltungslokalen Platten auf. Die Kinder nahm er öfters mit. Ab dem Beginn der abendlichen Tanzveranstaltung kümmerte sich seine zweite Frau um die Kinder und legte sie in einem Nebenraum schlafen, wenn sie müde wurden.

Die Mutter der Kinder kritisierte das als Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung und beantragte bei Gericht, gegen den Ex-Mann ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Das Kammergericht in Berlin wies mit Urteil vom 8. Oktober 2015 (Az. 13 WF 146/15) den Antrag der Mutter ab. Weder dem Gesetz noch der speziellen Umgangsvereinbarung sei zu entnehmen, dass der Umgang mit den Kindern in der Wohnung des Vaters stattfinden müsse. Was er mit den Kindern wo unternehme, entscheide grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil.

Der Vater könne mit den Kindern einen Ausflug machen oder sie an seinen Arbeitsplatz mitnehmen, wo sie ihn in seinem persönlichen Umfeld erleben könnten. Solange dies das Kindeswohl nicht gefährde, sei dagegen nichts einzuwenden. Eine Gefahr für die Kinder sei im besagten Fall nicht ersichtlich. Das Tanzlokal, in dem der Vater Platten auflege, sei kein Nachtclub, in dem Kindern nach dem Jugendschutzgesetz der Aufenthalt verboten wäre.

Vielmehr gehe es hier um eine Gaststätte, die öffentliche Tanzveranstaltungen organisiere. In Begleitung erziehungsberechtigter Personen dürften Kinder solche Veranstaltungen besuchen. Der Vater sollte zwar laut Umgangsregelung »nachts« zu Hause sein. Doch beginne die Nacht aus der Sicht eines DJs eben nicht um 21 Uhr. Zudem beaufsichtige seine Frau die Kinder, während er Platten auflege. Ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung liege daher nicht vor, so das Gericht. OnlineUrteile.de

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