Wie viel Pacht ist angemessen?

Urteil

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Sind die Lebenshaltungskosten und der Durchschnittspachtpreis gestiegen, ist ein Pachtpreis anzupassen.

2009 erbte Herr D. Ackerland in der Nähe von Paderborn. 13,7 Hektar hatte sein Vater ein paar Jahre vorher an eine Landwirtin verpachtet bis zum Jahr 2030 für 4100 Euro Pachtzins jährlich. Im Pachtvertrag stand: Jede Partei kann verlangen, dass ein angemessener Pachtpreis neu festgesetzt wird, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so ändern, »dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist«.

Herr D. verlangte 2013 von der Pächterin, einer Erhöhung des Pachtpreises um etwa 40 Prozent - auf 5800 Euro jährlich - zuzustimmen. Seit Vertragsschluss seien Lebenshaltungskosten und Pachtpreise gestiegen, auch die bei einer Neuverpachtung zu erzielenden Erlöse hätten sich erhöht. Alles in allem sei die vorgeschlagene Preisanpassung gerechtfertigt.

Das Amtsgericht Paderborn und das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 W 46/15) hielten nur eine Erhöhung von 20 Prozent für richtig und setzten den jährlichen Pachtzins ab November 2013 auf 5000 Euro fest.

Herr D. habe schlüssig dargelegt, dass der Pachtpreis von 4100 Euro nicht mehr angemessen sei. Seit der Pachtvertrag geschlossen wurde, seien die Lebenshaltungskosten um 13 Prozent und die durchschnittlichen Pachtpreise um 26 Prozent gestiegen. Eine Preisanpassung um 20 Prozent nach oben sei daher korrekt, mehr nicht. Auf die Konditionen, die aktuell bei einer Neuverpachtung durchzusetzen wären, könne es bei einem »Altvertrag« nicht ankommen.

Zum einen kalkulierten die Parteien in der Regel beim Aushandeln eines neuen Pachtvertrags bereits Faktoren wie künftig zu erwartende Preissteigerungen, Inflation und Vertragsdauer ein. Mit diesen Faktoren könne man daher keine Preisanpassung begründen.

Zum anderen führten bei neuen Pachtverträgen unter Umständen auch schon mal kurzfristige spekulative Erwägungen zu vorübergehend höheren Pachtpreisen. Bei Altverträgen dürfe sich die Anpassung aber nur auf einen - von kurzfristigen Tendenzen und Ausschlägen bereinigten - Durchschnittspreis beziehen. OnlineUrteile.de

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