Grund für befristeten Vertrag muss überprüfbar sein

Arbeitsvertrag

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Bei der Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines bestimmten Zwecks darf es keine Zweifel darüber geben, wann der Zweck erreicht ist.

Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam (Az. 1 Ca 62/15).

Ist nicht ganz eindeutig festgelegt, wann der Zweck erreicht ist und der Arbeitsvertrag ausläuft, ist das für den Arbeitnehmer von Vorteil. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag wird dann ein unbefristeter.

In dem verhandelten Fall hatte ein Bundesland einen Mann für ein Projekt eingestellt. Die Anstellung sollte auslaufen, wenn das Projekt beendet ist. Als das Land die Entscheidung traf, dass die Ziele erreicht sind und das Projekt erfolgreich abgeschlossen ist, klagte der Mann gegen die damit verbundene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Potsdam hatte Erfolg. Das Gericht verwies in seinem Urteilsspruch nachdrücklich darauf: Entscheidet lediglich der Arbeitgeber, wann der Erfolg des Projekts eingetreten ist und lässt sich das nicht anhand objektiver Kriterien überprüfen, liegt eine unwirkliche Zweckbefristung vor. DAV/nd

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